Dublin-Überstellungen im ersten Halbjahr 2026: Neue Bundestagszahlen zeigen die praktische Reichweite des europäischen Zuständigkeitssystems
Der Deutsche Bundestag hat am 16. September 2026 neue Zahlen zu Überstellungen im europäischen Asylzuständigkeitssystem veröffentlicht. Grundlage ist die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Bundestagsdrucksache 21/7967. Danach richtete Deutschland im ersten Halbjahr 2026 insgesamt 11.745 Übernahmeersuchen an andere Mitgliedstaaten. In 7.591 Fällen lagen Bestätigungen oder Zustimmungen vor; tatsächlich vollzogen wurden 1.698 Überstellungen. Umgekehrt gingen 7.417 Übernahmeersuchen anderer Mitgliedstaaten an Deutschland, von denen 4.755 bestätigt oder akzeptiert wurden. 2.261 Personen wurden schließlich nach Deutschland überstellt.
Die Zahlen zeigen zunächst einen wichtigen Unterschied zwischen rechtlicher Zuständigkeit und tatsächlicher Durchführung. Ein Übernahmeersuchen ist noch keine Überstellung, und selbst eine Zustimmung des ersuchten Staates führt nicht automatisch zum Vollzug. Zwischen beiden Schritten liegen Identitätsprüfung, Zuständigkeitsfeststellung, Fristen, mögliche Rechtsbehelfe, gesundheitliche oder familiäre Umstände sowie die praktische Organisation des Transfers. Aus den veröffentlichten Zahlen ergibt sich, dass die vollzogenen Überstellungen deutlich unter der Zahl der gestellten Ersuchen lagen. Die bloße Division der Werte ergibt jedoch keine belastbare „Erfolgsquote“, weil Ersuchen, Zustimmungen und Überstellungen nicht zwingend dieselben Fallkohorten oder denselben Verfahrenszeitraum betreffen.
Rechtlich ist der Berichtszeitraum besonders interessant, weil er den Übergang vom bisherigen Dublin-III-System zum reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystem erfasst. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wurde mit Wirkung vom 12. Juni 2026 durch die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement ersetzt. Für Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 registriert wurden, bleibt nach Artikel 84 Absatz 2 der neuen Verordnung weiterhin das bisherige Dublin-III-Regelwerk maßgeblich. Für später registrierte Anträge gilt grundsätzlich die neue Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung. Die Halbjahresstatistik umfasst deshalb zwangsläufig Verfahren aus zwei unterschiedlichen unionsrechtlichen Regimen.
Auch unter dem neuen Recht bleibt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eine eigenständige rechtliche Prüfung. Sie reduziert sich nicht auf die Frage, in welchem Staat eine Person zuerst die Außengrenze der Europäischen Union überschritten hat. Maßgeblich bleiben unter anderem familiäre Bindungen, frühere Aufenthalts- oder Visumstitel und weitere in der Verordnung geregelte Zuständigkeitskriterien. Zugleich wurde das System in einen breiteren unionsrechtlichen Rahmen eingebettet, der neben der Zuständigkeitsbestimmung auch Mechanismen zur Solidarität zwischen Mitgliedstaaten und ein erweitertes Eurodac-System vorsieht.
Für die betroffenen Personen hat diese Struktur erhebliche praktische Bedeutung. Wird Deutschland für unzuständig gehalten, kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Überstellung in den nach Unionsrecht zuständigen Staat vorbereiten. Die Entscheidung bleibt jedoch an die unionsrechtlichen und nationalen Verfahrensgarantien gebunden. Zuständigkeit, Überstellbarkeit und tatsächlicher Vollzug sind deshalb rechtlich voneinander zu trennen. Ein registrierter Treffer in einer europäischen Datenbank oder ein früherer Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ersetzt nicht die vollständige rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Bemerkenswert ist zudem, dass Deutschland im ersten Halbjahr 2026 nicht nur überstellender, sondern auch aufnehmender Staat war. Den 1.698 vollzogenen Überstellungen aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten standen 2.261 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Rechnerisch ergibt sich damit ein Plus von 563 tatsächlich nach Deutschland überstellten Personen. Dieser Wert ist jedoch kein migrationspolitischer Saldo und sagt weder etwas über die Gesamtzahl der Asylanträge noch über Zu- und Abwanderung insgesamt aus. Er beschreibt ausschließlich den Vollzug von Zuständigkeitsentscheidungen innerhalb des europäischen Asylsystems.
Die neuen Daten sind vor allem deshalb aufschlussreich, weil sie den Unterschied zwischen normativer Zuständigkeitsverteilung und administrativer Umsetzung sichtbar machen. Mit dem seit 12. Juni 2026 anwendbaren neuen europäischen Rechtsrahmen soll die Zuständigkeitsbestimmung beschleunigt und die Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union besser erfasst werden. Ob sich dadurch auch die Zahl tatsächlich vollzogener Überstellungen verändert, lässt sich aus den Halbjahreszahlen noch nicht beurteilen, weil diese fast vollständig unter dem alten Recht entstandene sowie nur einen kurzen Übergangszeitraum unter dem neuen System erfassen. Belastbare Vergleiche werden erst mit Daten möglich sein, die einen längeren Zeitraum nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1351 abbilden.
Quellen: Deutscher Bundestag, „Überstellungen im Dublin-Rahmen“, 16. September 2026, Antwort der Bundesregierung auf BT-Drs. 21/7967; Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, insbesondere Artikel 83 bis 85.
Avv. Fabio Loscerbo
Avvocato Cassazionista
Iscritto nel Registro dei rappresentanti di interessi della Camera dei deputati in materia di Immigrazione
Lobbista registrato presso il Registro per la Trasparenza dell’Unione europea n. 280782895721-36 in materia di Migrazione e Asilo
ORCID: 0009-0004-7030-0428
Articolo redatto con l’ausilio di strumenti di AI, sotto la direzione, revisione e responsabilità editoriale dell’autore.
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