Ohne Integration kommt die Abschiebung immer zu spät: der Fall des Imams von Brescia – eine Einordnung für das deutsche Publikum


Im März 2026 ordneten die italienischen Behörden die Abschiebung eines in Brescia tätigen Imams an. Die Maßnahme wurde vom Innenministerium auf der Grundlage des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Staatssicherheit getroffen, nachdem bewertet worden war, dass die Tätigkeit und die öffentlichen Äußerungen der betroffenen Person mit diesen Anforderungen unvereinbar seien und Prozesse der Radikalisierung begünstigen könnten.

Für ein deutsches Publikum ist eine rechtliche Einordnung erforderlich.

Das italienische Recht erlaubt es der Verwaltung, die Abschiebung eines Ausländers auch ohne strafrechtliche Verurteilung anzuordnen, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen. Funktional lässt sich dies mit sicherheitsrechtlich geprägten Maßnahmen im deutschen Aufenthaltsrecht vergleichen, wenngleich die verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen unterschiedlich sind. Entscheidend ist: Die Maßnahme ist präventiv in ihrer rechtlichen Qualifikation, erfolgt aber häufig reaktiv in ihrer tatsächlichen Anwendung.

Genau das zeigt der Fall Brescia.

Die Abschiebung erfolgte nicht in einem frühen Stadium problematischen Verhaltens. Sie erfolgte erst, nachdem sich eine Entwicklung verfestigt hatte, die als sicherheitsrelevant eingestuft wurde. Rechtlich gesprochen handelte der Staat ex post, also erst nachdem sich das Risiko konkretisiert hatte.

Darin liegt ein strukturelles Problem.

Wie in vielen europäischen Rechtsordnungen wird Integration zwar politisch gefordert, aber nicht als verbindliche rechtliche Voraussetzung für den weiteren Aufenthalt ausgestaltet. Von Ausländern wird Integration erwartet, doch deren Fehlen führt im Regelfall nicht zu unmittelbaren aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen im normalen Verwaltungsverfahren.

Zwar existiert auch in Italien ein Instrument – die sogenannte „Integrationsvereinbarung“ (D.P.R. 179/2011) –, die auf einem Punktesystem basiert und Sprachkenntnisse, gesellschaftliche Teilhabe und rechtliche Orientierung erfasst. In der Praxis bleibt dieses Instrument jedoch weitgehend wirkungslos. Es stellt keinen maßgeblichen rechtlichen Schwellenwert für den Verbleib im Staatsgebiet dar.

Hieraus ergibt sich eine systematische Lücke.

Fehlen ordentliche, abgestufte Mechanismen zur Bewertung von Integration, fehlen auch die Instrumente, um frühzeitig einzugreifen. Das System verfügt dann nur noch über außerordentliche Maßnahmen, insbesondere sicherheitsrechtlich begründete Abschiebungen, sobald sich eine Lage zuspitzt.

Der Fall Brescia ist hierfür exemplarisch.

Die Abschiebung erfolgte nicht, weil ein klar definierter Integrationsmaßstab verfehlt wurde, sondern weil sich die Situation bis zu einer sicherheitsrechtlich relevanten Schwelle entwickelt hatte. In diesem Stadium ist die Reaktion notwendigerweise außergewöhnlich.

Genau an diesem Punkt setzt das Paradigma „Integration oder Reimmigration“ an.

Der Begriff Reimmigration ist hier nicht im wörtlichen Sinne zu verstehen und hat nichts mit identitätsbezogenen Ansätzen zu tun. Es handelt sich vielmehr um ein rechtliches Konzept, das auf Verhalten abstellt: Der weitere Aufenthalt ist an überprüfbare Integrationskriterien gebunden, und die Rückkehr ist die Folge ihres Nichterfüllens.

Integration wird damit von einem politischen Ziel zu einer rechtlich verbindlichen Voraussetzung des Aufenthalts, die sich auf drei objektive Elemente stützt: Erwerbstätigkeit, Sprachkompetenz und Beachtung der Rechtsordnung.

Unter einem solchen System würden Fälle wie der in Brescia anders verlaufen.

Der Staat müsste nicht abwarten, bis sicherheitsrelevante Entwicklungen eintreten. Er könnte bereits im Vorfeld, im Rahmen regulärer Verwaltungsverfahren, auf Grundlage objektiver Indikatoren mangelnder Integration tätig werden. Das System würde ex ante funktionieren und nicht erst ex post reagieren.

Die Abschiebung wäre dann keine außergewöhnliche Reaktion auf eine Krise, sondern eine vorhersehbare Folge innerhalb eines klar strukturierten Systems.

Für die deutsche Diskussion ergibt sich daraus eine klare Schlussfolgerung.

Ein System, das Integration nicht rechtlich operationalisiert, ist darauf angewiesen, am Ende auf sicherheitsrechtliche Instrumente zurückzugreifen. Diese greifen jedoch strukturell erst dann ein, wenn das Problem bereits fortgeschritten ist.

Der Fall des Imams von Brescia zeigt daher nicht nur, dass Abschiebung möglich ist. Er zeigt vor allem, dass ohne eine verbindliche rechtliche Verknüpfung von Integration und Aufenthaltsrecht staatliches Handeln zwangsläufig zu spät erfolgt.


Avv. Fabio Loscerbo
Lobbyist – EU-Transparenzregister Nr. 280782895721-36
ORCID: https://orcid.org/0009-0004-7030-0428

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