Albanien-Hubs: Das eigentliche Problem ist nicht der Transfer, sondern die Durchsetzung des Integrationsvertrags

Die Diskussion über sogenannte Migrations-Hubs in Albanien wird derzeit in einer Weise geführt, die den Kern der Problematik verfehlt. Im Mittelpunkt stehen Fragen der Verlagerung: Wo werden Migranten untergebracht? Unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen? Mit welchen Garantien?

Diese Fragen sind nicht unerheblich. Sie sind jedoch nicht entscheidend.

Das eigentliche Problem ist nicht der Transfer. Das eigentliche Problem ist das rechtliche Kriterium.

Ohne einen klaren, objektiven Maßstab, der bestimmt, wer im Aufnahmestaat verbleiben darf und wer nicht, bleibt jedes System externer Hubs strukturell ineffektiv. Es entsteht ein organisatorisch aufwendiges System ohne normative Klarheit – und damit ohne tatsächliche Steuerungswirkung.

Gerade aus deutscher Perspektive ist dieses Problem bekannt.

Das deutsche Migrationsrecht ist stark von Einzelfallprüfungen geprägt, insbesondere im Lichte von Artikel 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens). Diese Einzelfallorientierung ist rechtsstaatlich geboten, führt aber in der Praxis zu einer erheblichen Fragmentierung der Entscheidungen. Es fehlt ein stabiler, verhaltensbezogener Maßstab, der die unterschiedlichen Verfahren kohärent miteinander verbindet.

Das Ergebnis ist ein Spannungsverhältnis zwischen rechtlichem Schutz und praktischer Durchsetzbarkeit.

Hier kann ein Blick auf das italienische Rechtssystem neue Perspektiven eröffnen.

Mit der Integrationsvereinbarung nach dem D.P.R. 179/2011 existiert ein Instrument, das theoretisch einen solchen Maßstab liefern könnte. Es handelt sich um ein Punktesystem, das den Aufenthalt an konkrete Integrationsleistungen knüpft: Sprachkenntnisse, Erwerbstätigkeit, Beachtung der Rechtsordnung.

Im Kern liegt darin ein vertraglicher Ansatz: Das Aufenthaltsrecht wird an überprüfbare Leistungen gebunden.

In der Praxis wird dieses Instrument jedoch nicht als echtes Selektionskriterium eingesetzt. Es bleibt weitgehend folgenlos und entfaltet keine strukturierende Wirkung für die Verwaltungsentscheidungen.

Genau hier setzt das Paradigma „Integration oder Reimmigration“ an.

Es verschiebt den Fokus von Identität auf Verhalten. Herkunft, Religion oder kulturelle Zugehörigkeit sind rechtlich irrelevant. Entscheidend ist allein, ob eine tatsächliche Integration vorliegt – gemessen an objektiven Kriterien wie Arbeit, Sprache und Respekt gegenüber der Rechtsordnung.

Vor diesem Hintergrund verändert sich auch die Funktion der Albanien-Hubs grundlegend.

Der Hub ist kein Ort, an dem Integration geprüft wird.
Er ist der Ort, an dem ihr Scheitern vollzogen wird.

Der Zugang zum Hub setzt voraus, dass die betroffene Person die Anforderungen des Integrationsvertrags nicht erfüllt hat oder die rechtliche Grundlage ihres Aufenthalts entfallen ist. Die eigentliche Bewertung erfolgt im Vorfeld, innerhalb des nationalen Systems. Der Hub ist die Vollzugsphase.

Damit wird der Hub zu einem Instrument der Durchsetzung.

Er dient nicht der erneuten Einzelfallprüfung, sondern der Umsetzung einer bereits feststehenden rechtlichen Konsequenz – in klar definierten Verfahren und innerhalb bestimmter Fristen: der Reimmigration.

Diese Differenzierung ist entscheidend.

Werden Hubs als Orte erneuter Prüfung konzipiert, reproduzieren sie zwangsläufig die bekannten Probleme: Verfahrensverzögerungen, Rechtsunsicherheit und geringe Rückführungsquoten. Werden sie hingegen in ein System eingebettet, das klare Kriterien vorgibt und diese bereits im Vorfeld anwendet, können sie effektiv funktionieren.

Auch auf europäischer Ebene zeigt sich diese strukturelle Lücke.

Die neue Return Regulation der Europäischen Union vom 26. März 2026 stärkt die Rückführungspolitik erheblich. Sie erweitert die Möglichkeiten der Inhaftierung, fördert die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen und erleichtert die Einrichtung externer Rückführungsstrukturen.

Doch sie bleibt auf die Vollstreckung fokussiert.

Ein materielles Auswahlkriterium fehlt.

Ohne ein solches Kriterium bleibt die Durchsetzung richtungslos: Die Instrumente werden effizienter, aber die Entscheidungsgrundlage bleibt unklar. Es entsteht ein leistungsfähiger Vollzugsapparat ohne kohärente normative Grundlage.

Gerade für Deutschland ist diese Frage von zentraler Bedeutung.

Die aktuelle Diskussion über Rückführungen, Duldungen und Aufenthaltsverfestigungen zeigt, dass ein stabiler, verhaltensbezogener Maßstab fehlt, der die Entscheidungen systematisch strukturiert und gleichzeitig rechtsstaatlich überprüfbar bleibt.

Das Paradigma „Integration oder Reimmigration“ bietet hier einen konsistenten Ansatz.

Es etabliert eine klare Abfolge:
zunächst die objektive und überprüfbare Bewertung der Integration;
anschließend – im Falle ihres Scheiterns – eine vorhersehbare und konsequente rechtliche Folge.

In diesem Modell sind die Albanien-Hubs nicht deshalb relevant, weil sie außerhalb des Staatsgebiets liegen.

Sie sind relevant, weil sie – richtig konzipiert – den letzten Schritt eines kohärenten Systems darstellen.

Ohne ein solches System werden sie scheitern.
Mit einem solchen System können sie funktionieren.

Am Ende ist die Frage nicht geografischer Natur.

Sie ist rechtlicher Natur.

Es geht nicht darum, wo Migranten untergebracht werden, sondern darum, nach welchen Kriterien entschieden wird, wer bleiben darf und wer nicht.

Und genau hier liegt der entscheidende Punkt: in der Durchsetzung des Integrationsvertrags, nicht im Transfer.

Avv. Fabio Loscerbo
Lobbista – EU-Transparenzregister Nr. 280782895721-36
ORCID: https://orcid.org/0009-0004-7030-0428

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