Die am 26. März 2026 verabschiedete neue Rückführungsverordnung der Europäischen Union stellt einen weiteren Schritt zur Stärkung der Durchsetzung gegenüber irregulärer Migration dar. Sie fügt sich in eine seit Jahren erkennbare Entwicklung ein: die Effektivität von Rückführungen zu erhöhen und die Handlungsfähigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu sichern.
Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch ein strukturelles Defizit, das für das europäische Migrationsrecht insgesamt kennzeichnend ist. Die Verordnung konzentriert sich ausschließlich auf die Behandlung irregulärer Aufenthalte und verbessert die Instrumente zu deren Beendigung. Sie trifft hingegen keine Aussage zu einer zentralen Frage moderner Migrationspolitik: dem Integrationsgrad von Personen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhalten.
Genau hierin liegt das Problem.
Das europäische System beruht weiterhin auf einer binären Unterscheidung zwischen rechtmäßigem und unrechtmäßigem Aufenthalt. Während letzterer eine Rückführungsreaktion auslöst, wird ersterer grundsätzlich als ausreichend legitim angesehen. Integration ist in diesem Modell kein eigenständiges rechtliches Kriterium, sondern bleibt ein nachgelagerter oder indirekter Gesichtspunkt.
Eine besondere Rolle kommt in diesem Zusammenhang dem Institut der sogenannten komplementären Schutzgewährung zu. Dieses ermöglicht es den nationalen Gerichten, die konkrete Lebenssituation der betroffenen Person zu bewerten und dabei Aspekte wie Erwerbstätigkeit, soziale Bindungen und familiäre Verankerung zu berücksichtigen. Maßgeblich ist hierbei insbesondere Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der den Schutz des Privat- und Familienlebens garantiert.
In der Praxis führt dies dazu, dass Rückführungsentscheidungen nicht schematisch getroffen werden dürfen, sondern eine Abwägung unter Berücksichtigung des Integrationsgrades erfolgen muss. Integration wird damit rechtlich relevant – allerdings nur in einer defensiven Funktion, nämlich zur Verhinderung von Rückführungen.
Die neue Verordnung lässt diesen rechtlichen Rahmen unberührt. Sie wahrt die Bindung an die Grundrechte und damit auch den Einfluss von Artikel 8 EMRK.
Gleichzeitig offenbart sich jedoch ihre zentrale Schwäche.
Denn während die Verordnung die Instrumente zur Bekämpfung irregulärer Migration stärkt, enthält sie keinerlei Regelung zur Bewertung mangelnder Integration bei rechtmäßig aufhältigen Personen. Es existiert somit kein Mechanismus, der die Fortdauer eines rechtmäßigen Aufenthalts an tatsächliche Integrationsleistungen knüpft.
Dies führt zu einer systematischen Lücke: Rechtmäßigkeit und Integration fallen auseinander.
An diesem Punkt setzt das Paradigma „Integration oder ReImmigration“ an. Es handelt sich nicht um ein Konzept der pauschalen Rückführung, sondern um den Versuch, Integration zu einem strukturellen Kriterium des Aufenthaltsrechts zu machen. Der rechtmäßige Aufenthalt soll nicht mehr allein formell verstanden werden, sondern an die tatsächliche Einbindung in die Aufnahmegesellschaft geknüpft werden.
Die komplementäre Schutzgewährung zeigt bereits, dass eine solche Bewertung rechtlich möglich ist. Sie bleibt jedoch bislang auf Einzelfallentscheidungen beschränkt und entfaltet keine systemweite Steuerungswirkung.
Die Rückführungsverordnung vom 26. März 2026 verdeutlicht somit eine grundlegende Spannung im europäischen Migrationsrecht: Einerseits wird die Durchsetzung gegenüber irregulären Aufenthalten gestärkt, andererseits fehlt ein normativer Rahmen zur Steuerung der legalen Migration anhand von Integrationskriterien.
Das System bleibt damit unvollständig.
Solange Integration kein tragendes Prinzip des Aufenthaltsrechts wird, beschränkt sich die Regulierung auf die Symptome – nicht auf die Ursachen.
Avv. Fabio Loscerbo
Lobbist – EU-Transparenzregister Nr. 280782895721-36
ORCID: https://orcid.org/0009-0004-7030-0428

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