Der sogenannte „Albania Case“ macht eine strukturelle Schwäche des europäischen Rückführungssystems besonders deutlich. Politische Maßnahmen werden weiterhin in einer Logik der Abschreckung konzipiert, während das Unionsrecht – und insbesondere seine gerichtliche Auslegung – eine konsequente individuelle Prüfung jedes Einzelfalls verlangt.
Die im Februar 2026 eingeführten Änderungen zur Einstufung sogenannter „sicherer Herkunftsstaaten“ verfolgen formal das Ziel, Verfahren zu beschleunigen und Rückführungen zu erleichtern. Im deutschen Rechtskontext – etwa im Zusammenspiel von Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle – ist jedoch klar: Die Einstufung eines Staates als „sicher“ entbindet die Behörden nicht von der Pflicht, eine konkrete und individuelle Prüfung vorzunehmen. Genau an diesem Punkt zeigt sich die Schwäche des Modells der in Albanien errichteten Zentren.
Dass diese Zentren faktisch leer bleiben oder nur eingeschränkt genutzt werden, ist kein organisatorisches Problem, sondern eine Folge rechtlicher Grenzen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt betont, dass Maßnahmen, die auf Freiheitsentzug oder Rückführung abzielen, auf einer individuellen, aktuellen und nicht schematischen Bewertung beruhen müssen. Pauschale Annahmen oder kategorische Zuordnungen genügen nicht.
Vor diesem Hintergrund erweist sich das albanische Modell als strukturell fragil. Es wurde darauf ausgerichtet, Verfahren zu beschleunigen und eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Abschreckung ist jedoch kein tragfähiger rechtlicher Maßstab. Weder das Unionsrecht noch das deutsche Verfassungs- und Verwaltungsrecht erlauben Maßnahmen, die allein auf generalpräventiven Erwägungen beruhen, ohne eine hinreichende individuelle Rechtfertigung.
Hier liegt das zentrale Problem. Der Fokus liegt auf der Effizienz der Vollstreckung, während der vorgelagerte Entscheidungsschritt – die rechtliche Differenzierung zwischen integrierten und nicht integrierten Personen – nicht ausreichend strukturiert ist. Die Folge sind gerichtliche Aussetzungen, eine Zunahme von Verfahren und letztlich eine eingeschränkte Durchsetzbarkeit von Rückführungen.
Der Ansatz „Integration oder ReImmigration“ setzt genau an diesem Punkt an. Er führt ein klares rechtliches Kriterium ein, das der Entscheidung vorgelagert ist. Integration wird nicht als politischer oder sozialer Begriff verstanden, sondern als objektivierbares Prüfungsmaß: Erwerbstätigkeit, Sprachkenntnisse und Beachtung der Rechtsordnung. Diese Faktoren ermöglichen eine nachvollziehbare und überprüfbare Einzelfallbewertung.
Überträgt man diesen Ansatz auf die albanischen Zentren, ergibt sich eine andere Funktion. Sie wären nicht länger Orte der bloßen Verfahrensbeschleunigung, sondern Einrichtungen zur schnellen und strukturierten Integrationsprüfung. Innerhalb kurzer Zeit ließe sich feststellen, ob eine Person über ein tatsächliches Maß an Integration verfügt – was eine Rückführung rechtlich erschweren kann – oder ob eine solche Integration nicht vorliegt, sodass eine Rückführung rechtssicher durchgeführt werden kann.
Ein solcher Ansatz steht im Einklang mit dem Unionsrecht und den Grundprinzipien des deutschen Rechts, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. Gleichzeitig würde er die Effizienz erhöhen, da sich die staatlichen Maßnahmen auf Fälle konzentrieren könnten, in denen eine Rückführung rechtlich tragfähig ist.
Die zentrale Erkenntnis ist eindeutig. Eine Rückführungspolitik kann nicht allein auf Abschreckung gestützt werden. Abschreckung ist ein politisches Ziel, aber kein rechtlicher Maßstab. Ohne ein klares, strukturiertes und individuell anwendbares Kriterium – wie die Integration – bleibt jede Rückführungspolitik anfällig für rechtliche Blockaden und praktische Ineffektivität.
Der Albania Case zeigt dies in aller Deutlichkeit. Es handelt sich nicht nur um das Scheitern eines konkreten Instruments, sondern um die Offenlegung eines konzeptionellen Defizits. Ohne Integrationsprüfung kann es keine wirksame und rechtssichere Rückführungspolitik geben.
Avv. Fabio Loscerbo
Lobbista – EU-Transparenzregister Nr. 280782895721-36
ORCID: https://orcid.org/0009-0004-7030-0428

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