Keine „Remigration“: Die EU-Rückführungsverordnung, am 26. März 2026 vom Europäischen Parlament verabschiedet, stärkt lediglich die Durchsetzung der Rückkehr irregulärer Migranten – und sonst nichts

Keine „Remigration“: Die EU-Rückführungsverordnung, am 26. März 2026 vom Europäischen Parlament verabschiedet, stärkt lediglich die Durchsetzung der Rückkehr irregulärer Migranten – und sonst nichts

Am 26. März 2026 hat das Europäische Parlament eine neue Verordnung über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht beschlossen. In Teilen der öffentlichen Debatte – insbesondere in Deutschland, wo der Begriff der „Remigration“ eine starke politische und ideologische Konnotation angenommen hat – wurde diese Maßnahme vorschnell als ein Schritt in Richtung einer solchen Politik interpretiert. Eine solche Lesart hält einer juristischen Analyse jedoch nicht stand.

Die Verordnung erweitert weder den Kreis der rückführbaren Personen noch führt sie neue Kategorien der Aufenthaltsbeendigung ein. Sie betrifft ausschließlich Personen, die sich bereits in einer irregulären Aufenthaltssituation befinden. Weder rechtmäßig aufhältige Ausländer noch integrierte Personen mit Aufenthaltstitel werden vom Anwendungsbereich erfasst.

Ziel der Verordnung ist vielmehr die Behebung eines strukturellen Defizits des bisherigen Systems. In der Praxis erwiesen sich Rückkehrentscheidungen häufig als schwer durchsetzbar, insbesondere aufgrund fehlender Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der Möglichkeit, sich durch Weiterreise innerhalb des Schengen-Raums der Vollstreckung zu entziehen.

Vor diesem Hintergrund führt die Verordnung Instrumente ein, die auf eine effektive Vollstreckung abzielen. Dazu gehört insbesondere die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten, wodurch ein Staat eine von einem anderen Staat erlassene Entscheidung vollziehen kann. Darüber hinaus wird die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen eingeschränkt, indem sie nicht mehr automatisch eintritt, sondern einer ausdrücklichen gerichtlichen Entscheidung bedarf. Auch die Rolle der Abschiebungshaft wird gestärkt, indem sie als funktionales Instrument zur Sicherstellung der Rückführung verstanden wird.

Diese Maßnahmen verändern jedoch nicht den rechtlichen Rahmen. Die Verordnung bleibt vollständig in das System des europäischen Grundrechtsschutzes eingebettet, insbesondere im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die Grundrechtecharta der Europäischen Union. Der Grundsatz des Non-Refoulement bleibt unberührt.

Was Artikel 8 EMRK betrifft, also den Schutz des Privat- und Familienlebens, so wird dieser nicht abgeschafft, aber auch nicht strukturell in den Rückführungsmechanismus integriert. Seine Geltendmachung bleibt an die Initiative der betroffenen Person gebunden und erfolgt im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Dies deutet auf eine klare Priorisierung der Effektivität der Rückführung hin, ohne jedoch den rechtlichen Schutzrahmen aufzuheben.

Gerade hier liegt der entscheidende Unterschied zur sogenannten „Remigration“. In den deutschen Debatten wird dieser Begriff häufig in einem weitergehenden Sinne verwendet, der auch rechtmäßig aufhältige oder sogar eingebürgerte Personen einbezieht. Die europäische Verordnung verfolgt einen solchen Ansatz nicht. Sie bleibt strikt auf irreguläre Aufenthaltsverhältnisse beschränkt.

Die Entwicklung auf europäischer Ebene ist daher funktionaler Natur. Es geht nicht darum, neu zu definieren, wer bleiben darf, sondern darum sicherzustellen, dass diejenigen, die kein Aufenthaltsrecht haben, das Hoheitsgebiet tatsächlich verlassen.

In diesem Sinne markiert die Verordnung keinen Paradigmenwechsel hin zur „Remigration“, sondern einen Schritt hin zu einem effektiveren Vollzug des bestehenden Rückkehrsystems.

Avv. Fabio Loscerbo
Lobbista – EU-Transparenzregister Nr. 280782895721-36
ORCID: https://orcid.org/0009-0004-7030-0428

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