Anmerkungen zum Beschluss des Tribunals von Cagliari, R.G. Nr. 5109/2024, erlassen am 23. Dezember 2025
In der deutschen Debatte über Migration und Rückführung besteht häufig ein grundlegendes Missverständnis: Jede Form des Schutzes vor Abschiebung wird faktisch als Schritt in Richtung dauerhaften Aufenthalts interpretiert. Diese Gleichsetzung ist weder rechtlich zwingend noch systematisch korrekt. Sie unterminiert vielmehr die innere Kohärenz des Aufenthaltsrechts.
Ein aktueller Beschluss des Tribunals von Cagliari, Abteilung für Einwanderung, Aktenzeichen (R.G.) Nummer 5109/2024, erlassen am 23. Dezember 2025, bietet einen aufschlussreichen Vergleich für die deutsche Rechtsordnung. In diesem Verfahren hat das italienische Gericht ausdrücklich den Flüchtlingsstatus sowie den subsidiären Schutz verneint und allein einen sogenannten komplementären Schutz anerkannt.
Dieser Schutz begründet kein Aufenthaltsrecht im positiven Sinne. Er stellt vielmehr ein rechtliches Abschiebungshindernis dar, das aus verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen des Staates folgt. Die Entscheidung beruht nicht auf einer integrationspolitischen Bewertung, sondern auf der Feststellung, dass eine Abschiebung zum Zeitpunkt der Entscheidung unverhältnismäßig wäre und fundamentale Rechte verletzen würde.
Systematisch entspricht dieser Ansatz der deutschen Unterscheidung zwischen Aufenthaltsrecht und Abschiebungsverbot. Der komplementäre Schutz fungiert als temporäre Sperre der Rückführung, nicht als Grundlage eines dauerhaften Status. Seine Funktion ist negativ und begrenzend: Er verhindert eine rechtswidrige Maßnahme, ohne ein Bleiberecht zu schaffen.
Gerade aus Sicht des deutschen Rechtsstaats ist dieser Punkt zentral. Der Richter hebt die Durchsetzungskompetenz des Staates nicht auf, sondern unterwirft sie einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie sie auch im deutschen Verwaltungs- und Verfassungsrecht selbstverständlich ist. Die staatliche Befugnis zur Rückführung bleibt bestehen, wird jedoch an die Bindung an höherrangiges Recht geknüpft.
Hier setzt das Konzept der ReImmigration an. ReImmigration bedeutet nicht die Negation von Schutzmechanismen. Sie bedeutet vielmehr die Wiederherstellung der Systemlogik, nach der Schutz und Rückführung funktional aufeinander folgen. Schutz ist zulässig und geboten, solange rechtliche Abschiebungshindernisse bestehen. Rückführung wird zur regulären Konsequenz, sobald diese Hindernisse entfallen.
Der Beschluss des Tribunals von Cagliari vom 23. Dezember 2025, R.G. Nummer 5109/2024, zeigt exemplarisch, dass diese Logik praktikabel ist. Der Schutz wird individuell begründet, zeitlich offen, aber rechtlich begrenzt. Er ist nicht mit einer stillschweigenden Regularisierung verbunden und enthält keine automatische Perspektive auf Daueraufenthalt.
Für den deutschen Kontext ist diese Differenzierung von besonderer Bedeutung. Ein Aufenthaltsrecht, das temporäre Schutzinstrumente faktisch in dauerhafte Status umwandelt, verliert seine innere Konsistenz. Ein Rechtsstaat hingegen gewinnt an Glaubwürdigkeit, wenn er Schutz gewährt, ohne den Endpunkt aus dem Blick zu verlieren.
Komplementärer Schutz ist daher kein Ausdruck staatlicher Schwäche. Er ist Ausdruck rechtlicher Präzision. Die ReImmigration bildet das notwendige Gegenstück: Sie stellt sicher, dass das System nicht im Ausnahmezustand verharrt, sondern nach Wegfall der Schutzgründe wieder zur Regel zurückkehrt.
Ein Migrationsrecht, das Schutz kennt, aber keine Rückführung mehr zulässt, ist strukturell defekt. Der Beschluss von Cagliari erinnert daran, dass Rechtsschutz und Durchsetzung keine Gegensätze sind, sondern Bestandteile eines funktionierenden Rechtsstaates.
Avv. Fabio Loscerbo
Rechtsanwalt – Anwaltskammer Bologna
Eingetragen im Transparenzregister der Europäischen Union

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