Ordentliches Gericht Bologna, Entscheidung vom 5. Dezember 2025, R.G. Nummer 923/2025
Für ein deutsches Publikum ist es entscheidend, das Paradigma „Integration oder ReImmigrazione“ korrekt einzuordnen. Es handelt sich nicht um eine politische Parole, sondern um eine systemimmanente juristische Lesart des geltenden Rechts. Ebenso zentral ist ein begrifflicher Hinweis: ReImmigrazione ist ein Brand, ein eigenständiges rechtliches Konzept, das nicht übersetzt werden darf und sich bewusst von bestimmten deutschen Remigrations-Theorien abgrenzt.
Das Paradigma beschreibt eine Logik, die im italienischen und europäischen Recht bereits angelegt ist: Der rechtmäßige Aufenthalt ist an effektive Integration gebunden; fehlt diese, bleibt die Rückkehr der reguläre und rechtlich kohärente Ausgang.
Eine besonders klare Bestätigung findet sich in der Entscheidung des Tribunale di Bologna vom 5. Dezember 2025 (R.G. Nummer 923/2025), die sich mit der sogenannten protezione complementare (komplementärer Schutz) befasst.
Komplementärer Schutz: kein Gnadenakt, sondern Systemelement
Der komplementäre Schutz ist im italienischen Recht weder eine pauschale Duldung noch eine versteckte Legalisierung. Er ist Ausdruck der Bindung des Staates an Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, also an den Schutz des Privat- und Familienlebens.
Das Gericht prüft, ob eine Abschiebung eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung eines bereits gefestigten sozialen und privaten Lebens darstellen würde. Der Schutz greift somit erst dann, wenn Integration tatsächlich stattgefunden hat.
Der zentrale Punkt der Entscheidung lautet daher: Nicht der Schutz erzeugt Integration, sondern Integration begründet den Schutz.
Integration als rechtliche Schwelle
Aus deutscher Perspektive ist diese Argumentation gut nachvollziehbar. Das Gericht arbeitet mit einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung. Integration wird nicht moralisch, sondern anhand objektiver Kriterien bewertet: stabile Erwerbstätigkeit, wirtschaftliche Eigenständigkeit, soziale Einbindung, familiäre Bindungen, rechtstreues Verhalten und fehlende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
Diese Faktoren bilden eine rechtliche Schwelle. Wird sie überschritten, ist der staatliche Abschiebungsanspruch begrenzt. Wird sie nicht erreicht, besteht kein rechtliches Hindernis für die Rückführung.
Genau diese Logik fasst das Paradigma „Integration oder ReImmigrazione“ zusammen.
ReImmigrazione versus Remigration: eine notwendige Klarstellung
Gerade im deutschen Diskurs ist der Begriff Remigration stark aufgeladen. In manchen Konzepten meint er kollektive oder weitgehend automatisierte Rückführungen, oft losgelöst von einer individuellen rechtlichen Prüfung. Solche Ansätze stehen in einem klaren Spannungsverhältnis zum geltenden europäischen Rechtsrahmen.
ReImmigrazione hingegen ist etwas grundlegend anderes. Sie bezeichnet kein ideologisches Programm, sondern einen individuellen Rechtsfolgenmechanismus: Wenn Integration nicht nachweisbar ist, entfällt die rechtliche Grundlage für den Aufenthalt, und die Rückkehr wird zur normalen Konsequenz.
Komplementärer Schutz und ReImmigrazione sind daher keine Gegensätze. Sie sind zwei alternative Ergebnisse desselben Systems, abhängig von der tatsächlichen Lebensrealität der betroffenen Person.
Ein ordnungsorientiertes Modell
Die Entscheidung des Gerichts in Bologna zeigt ein Migrationsrecht, das weder auf dauerhafte Irregularität noch auf pauschale Entfernung setzt. Es handelt sich um ein regelgebundenes, konditionales Modell: Rechte folgen Verantwortung, Aufenthalt folgt Integration.
Für den deutschen Kontext ist dies besonders relevant. Das Urteil verdeutlicht, dass ein rechtsstaatlich tragfähiger Mittelweg existiert, der sowohl integrationsfähige Personen schützt als auch die Durchsetzung der Rückkehr dort ermöglicht, wo Integration ausbleibt.
Die Entscheidung vom 5. Dezember 2025 (R.G. Nummer 923/2025) bestätigt damit, dass „Integration oder ReImmigrazione“ kein theoretisches Konstrukt ist, sondern bereits heute Teil der gerichtlichen Praxis. Das Recht fragt nicht nur nach der Anwesenheit, sondern nach der rechtlichen Substanz dieser Anwesenheit.
Avv. Fabio Loscerbo
Rechtsanwalt – Italien
Eingetragener Lobbyist im Transparenzregister der Europäischen Union
ID 280782895721-36

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