Jugendgewalt und „zweite Generationen“ in Italien:Warum Etiketten scheitern und Verantwortung entscheidend ist

In den vergangenen Monaten sieht sich Italien mit einer zunehmenden Welle von Gewalt durch Jugendgruppen in städtischen Räumen konfrontiert. Die öffentliche Debatte greift dabei häufig auf unklare und ideologisch aufgeladene Begriffe zurück: Baby-Gangs, Maranza – ein umgangssprachlicher Ausdruck für aggressive jugendliche Subkulturen – sowie zweite Generationen.

Für ein deutsches Publikum ist diese Diskussion keineswegs fremd. Sie erinnert an die in Deutschland regelmäßig geführten Auseinandersetzungen über Sicherheit, Integration, soziale Ursachen von Kriminalität und individuelle Verantwortung. Das Besondere am italienischen Fall liegt jedoch weniger im Phänomen selbst als in der Art, wie es diskutiert wird: Die Debatte kreist um Begriffe, nicht um staatliche Steuerung.

Ein erheblicher Teil der medialen Darstellung erklärt Jugendgewalt primär mit sozialen und identitären Faktoren. Gewalt wird als Ausdruck von Ausgrenzung oder einer „verweigerten Identität“ gedeutet, insbesondere bei Jugendlichen mit Migrationshintergrund, die in Italien geboren oder aufgewachsen sind. Soziale Schwierigkeiten existieren zweifellos. Problematisch wird diese Perspektive jedoch dort, wo Erklärung in implizite Rechtfertigung umschlägt.
In einem Rechtsstaat kann Gewalt nicht als verständliche Reaktion auf subjektive Identitätskonflikte interpretiert werden. Rechtliche Verantwortung ist nicht relativierbar. Die Ordnung geht der Zugehörigkeit voraus, nicht umgekehrt.

Ein weiteres häufiges Argument lautet, dass es sich bei Baby-Gangs nicht um eine juristische Kategorie handele, sondern um eine mediale Zuschreibung. Diese Feststellung ist rechtlich korrekt, politisch jedoch folgenlos. Der Staat benötigt keine journalistischen Etiketten, um einzugreifen. Ob formell organisierte Gruppen oder lose Zusammenschlüsse – maßgeblich ist das Verhalten: wiederholte Gewalt, Einschüchterung, Störung der öffentlichen Sicherheit. Die Konzentration auf Begriffe dient letztlich dazu, Entscheidungen zu vermeiden.

Im Zentrum der italienischen Debatte steht eine grundsätzliche Fehlvorstellung von Integration. Integration wird häufig als emotionaler oder psychologischer Prozess verstanden, als Gefühl der Anerkennung, aus dem sich Regelbefolgung quasi automatisch ergeben soll. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist diese Vorstellung unhaltbar.
Integration ist kein Gefühl. Integration ist eine Bedingung. Sie zeigt sich über Zeit hinweg im Respekt vor dem Gesetz, in tatsächlicher schulischer Teilnahme, in der Anerkennung staatlicher Autorität und im Unterlassen gewaltsamer Handlungen. Fehlen diese Elemente, handelt es sich nicht um eine unvollständige, sondern um eine gescheiterte Integration.

Diese Fehlannahme prägt auch die Diskussion über Staatsangehörigkeit. Teilweise wird argumentiert, ein erleichterter Zugang zur Staatsbürgerschaft könne Spannungen abbauen, indem er Zugehörigkeit stärke. Doch Staatsangehörigkeit ist in jeder ernstzunehmenden Rechtsordnung kein therapeutisches Instrument. Sie ist das Ergebnis gelungener Integration, nicht ihr Ersatz. Werden umfassende Rechte ohne vorherige Verantwortung gewährt, wird der gesellschaftliche Zusammenhalt nicht gestärkt, sondern ausgehöhlt.

Auf der anderen Seite existieren alarmistische Narrative, die Jugendgewalt als eine Art urbanen Belagerungszustand darstellen und Kriminalität direkt mit Herkunft verknüpfen. Auch dieser Ansatz ist problematisch. Er ersetzt individuelle Verantwortung durch kollektiven Verdacht und widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz. Das Problem ist nicht Herkunft. Das Problem ist das Scheitern von Integration innerhalb eines gemeinsamen rechtlichen Rahmens.

Vor diesem Hintergrund ist das Paradigma „Integrazione o ReImmigrazione“ zu verstehen. ReImmigrazione ist kein übersetzbarer Begriff, sondern ein eigenständiges politisch-rechtliches Konzept. Es beschreibt die institutionelle Konsequenz eines nachhaltigen und wiederholten Scheiterns von Integration. Es handelt sich weder um ein Schlagwort noch um eine ideologische Position, sondern um einen Governance-Ansatz, der auf einem klassischen Prinzip des europäischen öffentlichen Rechts beruht: der Konditionalität.

Ein dauerhafter Aufenthalt im Staatsgebiet ist nicht neutral. Er setzt die Einhaltung grundlegender Regeln des Zusammenlebens voraus. Innerhalb dieses Paradigmas wird Integration von einer moralischen Abstraktion zu einem überprüfbaren Prozess. Schulische und erzieherische Maßnahmen, ebenso wie alternative Sanktionen im Jugendstrafrecht, sind keine symbolischen Gesten mehr, sondern Instrumente zur Bewertung der tatsächlichen Bindung an den sozialen Vertrag. Umgekehrt ist ReImmigrazione keine moralische Strafe, sondern die rechtliche Folge der wiederholten Nichterfüllung von Aufenthaltsbedingungen, unter Wahrung rechtsstaatlicher Garantien.

Der entscheidende Vorteil dieses Ansatzes liegt darin, dass er zwei Fehlentwicklungen vermeidet: die soziologische Entlastung ebenso wie die ethnische Stigmatisierung. Er richtet sich gegen Verhalten, nicht gegen Identität. Dadurch stellt er die Kohärenz staatlichen Handelns wieder her und verbindet Sicherheit und Integration zu einem konsistenten Ganzen. Sicherheit wird zur Voraussetzung von Integration, erfolgreiche Integration zur Grundlage gesellschaftlicher Stabilität.

Aus dieser Perspektive muss das in Italien derzeit mit unscharfen Begriffen belegte Phänomen weder geleugnet noch dramatisiert werden. Es muss gesteuert werden.
Und was steuerbar ist, kann letztlich auch gelöst werden.

Avv. Fabio Loscerbo
Rechtsanwalt – Anwaltskammer Bologna
Eingetragener Lobbyist im Transparenzregister der Europäischen Union
ID 280782895721-36

Articoli

Commenti

Lascia un commento