Die spanische Massenregularisierung und das Integrationsdefizit: Ein kritischer Präzedenzfall für den Schengen-Raum

Die in Spanien angekündigte Regularisierungsmaßnahme, die nach öffentlich genannten Schätzungen rund 500.000 irregulär aufhältige Personen betreffen könnte, stellt einen Eingriff von außergewöhnlicher Tragweite dar. Es handelt sich nicht um eine bloße verwaltungsrechtliche Korrektur, sondern um eine strukturelle Entscheidung mit unmittelbaren Auswirkungen über die nationalen Grenzen hinaus – insbesondere auf den Schengen-Raum als gemeinsames Freizügigkeitssystem.

Die quantitative Dimension ist dabei von zentraler Bedeutung. Eine Regularisierung in dieser Größenordnung verändert den rechtlichen Status einer Bevölkerungsgruppe, die zahlenmäßig einer großen europäischen Stadt entspricht. Die Maßnahme geht auf eine legislative Initiative zurück, deren Befürworter selbst von etwa 500.000 potenziellen Begünstigten ausgehen, wie aus ihren öffentlichen Stellungnahmen hervorgeht, die unter https://regularizacionya.com zugänglich sind. Diese Zahl bildet den sachlichen Ausgangspunkt jeder ernsthaften rechtlichen Bewertung.

Die zentrale Problematik liegt nicht in der politischen Entscheidung Spaniens, eine Regularisierung vorzunehmen. Nach dem Recht der Europäischen Union verbleibt die Erteilung von Aufenthaltstiteln grundsätzlich in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Das eigentliche Problem betrifft vielmehr die technische Ausgestaltung der Maßnahme. Die geplante Regularisierung knüpft im Wesentlichen an die bloße Anwesenheit im Hoheitsgebiet an und verzichtet auf verbindliche Anforderungen an Integration – weder als Zugangsvoraussetzung noch als nachgelagerte Verpflichtung.

Es sind keine rechtlich durchsetzbaren Integrationsauflagen vorgesehen, etwa in Bezug auf dauerhafte Erwerbstätigkeit, Sprachkenntnisse, gesellschaftliche Teilhabe oder einen überprüfbaren Integrationsverlauf. Der Aufenthaltstitel wird damit zu einem rein administrativen Anerkennungsakt, losgelöst von einem Integrationskonzept. Aus rechtsstaatlicher Sicht wird das traditionelle Verhältnis von Rechten und Pflichten aufgelöst.

Diese Konzeption entfaltet besondere Brisanz im Kontext des Schengen-Systems. Nach Artikel 21 des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Abkommen, abrufbar über EUR-Lex unter
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:42000A0922(02),
berechtigt ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Aufenthaltstitel zur kurzfristigen Freizügigkeit im gesamten Schengen-Raum. Diese Rechtsfolge tritt automatisch ein und entzieht sich der Kontrolle der übrigen Mitgliedstaaten.

Eine nationale Massenregularisierung ohne Integrationsauflagen erzeugt somit unmittelbare transnationale Effekte. Der Aufenthaltstitel fungiert faktisch als europäisches Mobilitätsdokument, obwohl im ausstellenden Staat kein substantieller Integrationsprozess eingefordert wurde. Die Entscheidung eines einzelnen Staates wirkt sich damit auf das gesamte gemeinsame Gebiet aus.

Hieraus ergibt sich eine strukturelle Asymmetrie. Die Entscheidungskompetenz ist national, die Folgen sind europäisch. Andere Mitgliedstaaten tragen mittelbar die Konsequenzen einer Regularisierung, deren Voraussetzungen sie weder mitgestaltet noch kontrolliert haben. Für einen Rechtsraum, der auf gegenseitigem Vertrauen basiert, stellt diese Entkopplung von Verantwortung und Wirkung ein erhebliches Systemproblem dar.

Das Unionsrecht verfolgt demgegenüber traditionell einen anderen Ansatz. Verstärkte Aufenthaltsrechte werden nicht allein an die bloße Präsenz geknüpft, sondern an Stabilität, Dauer und Integration. Sowohl der Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten als auch familienbezogene Aufenthaltsrechte basieren auf der Möglichkeit, Integrationsanforderungen zu stellen. Diese Logik dient der Sicherung sozialer Kohärenz und rechtlicher Verlässlichkeit.

Die spanische Regularisierung folgt hingegen einem Modell der bedingungslosen Legalisierung. Sie integriert nicht, sie selektiert nicht und sie strukturiert den Aufenthalt nicht. Damit gerät sie in einen offenen Widerspruch zum Paradigma „Integration oder Rückkehr“. In diesem Modell ist der rechtmäßige Aufenthalt stets konditional. Integration bildet die rechtliche und gesellschaftliche Grundlage für Verbleib. Wo Integration ausbleibt, ist die Rückkehr keine Sanktion, sondern die systemkonforme Konsequenz.

Eine Regularisierung ohne Integrationspflicht entleert den Aufenthaltstitel seiner ordnenden Funktion. Sie erzeugt weder Verbindlichkeit noch Verantwortungsübernahme, sondern verlagert die Auswirkungen fehlender Integration auf die europäische Ebene. Der Schengen-Raum wird dadurch mit Dynamiken konfrontiert, die ex post nicht mehr korrigierbar sind.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung des europäischen Migrations- und Asylrahmens, der zunehmend auf Verantwortlichkeit, Steuerungsfähigkeit und Systemstabilität ausgerichtet ist, erscheint eine solche Massenregularisierung ohne Integrationsauflagen strukturell fehljustiert.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die spanische Regularisierung kein Problem der formellen Rechtmäßigkeit aufwirft, wohl aber eines der systemischen Kohärenz. Die Legalisierung von rund 500.000 Personen ohne Integrationsbedingungen verwandelt den Aufenthaltstitel in ein reines Freizügigkeitsinstrument. Ohne Integration entsteht keine Stabilität, sondern ein kritischer Präzedenzfall für den Schengen-Raum.

Fabio Loscerbo
Rechtsanwalt (Italien)
Eingetragener Lobbyist im EU-Transparenzregister
ID 280782895721-36

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