Die Entscheidung des Berufungsgerichts Bologna vom 23. Januar 2026 und die rechtliche Bedeutung von ReImmigrazione im europäischen Kontext

Die Entscheidung des Corte d’Appello di Bologna vom 23. Januar 2026, mit der die Bestätigung einer Unterbringung in einem Abschiebehaftzentrum abgelehnt wurde, bietet einen besonders geeigneten Ausgangspunkt, um eine im europäischen Diskurs häufig missverstandene Unterscheidung zu erläutern. Gemeint ist der Unterschied zwischen dem in Italien entwickelten Rechtsparadigma „Integrazione o ReImmigrazione“ und dem politisch geprägten Begriff der „Remigration“, der insbesondere im deutschsprachigen Raum zunehmend verwendet wird.

Die Entscheidung ist weder als politisches Signal noch als Ausdruck einer migrationsfreundlichen oder migrationskritischen Haltung zu lesen. Ihre Bedeutung liegt vielmehr darin, dass sie die Funktionsweise des geltenden europäischen Rechtsrahmens sichtbar macht. Dieser Rechtsrahmen ist geprägt durch eine enge Verknüpfung des Migrationsrechts mit dem Verfassungsrecht und dem Menschenrechtsschutz, insbesondere durch die Europäische Menschenrechtskonvention.

In den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen, einschließlich der italienischen, ist die Kontrolle von Migration nicht losgelöst von den Grundrechten denkbar. Maßnahmen wie Freiheitsentziehung oder Abschiebung stellen keine bloßen Verwaltungsakte dar, sondern schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit und in das Privat- und Familienleben. Sie sind daher nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und bedürfen einer konkreten, aktuellen und individualisierten Begründung. Diese Logik ist dem deutschen Verfassungsdenken nicht fremd, sondern entspricht im Kern auch dem grundrechtlichen Verständnis des Rechtsstaats.

Genau in diesem Sinne hat das Berufungsgericht Bologna argumentiert. Es hat die Befugnis des Staates zur Migrationskontrolle nicht in Frage gestellt, sondern geprüft, ob im konkreten Zeitpunkt die rechtlichen Voraussetzungen für eine so intensive Maßnahme wie die Abschiebehaft noch vorlagen. Die lange Zeitspanne seit früheren strafrechtlichen Verurteilungen, die vollständige Verbüßung der Strafe, das Fehlen einer aktuellen Gefährdung sowie bestehende familiäre und berufliche Bindungen führten zu dem Ergebnis, dass eine Freiheitsentziehung nicht mehr verhältnismäßig war.

An dieser Stelle wird die Bedeutung des Begriffs ReImmigrazione deutlich. ReImmigrazione ist kein politisches Schlagwort und keine pauschale Rückkehrstrategie. Es handelt sich um eine rechtlich konditionierte Kategorie, die vollständig innerhalb des bestehenden verfassungs- und menschenrechtlichen Rahmens angesiedelt ist. Integration wird dabei nicht als moralischer Zustand verstanden, sondern als rechtlich relevante Situation, die anhand objektiver Kriterien geprüft wird. Dazu gehören insbesondere rechtmäßige Erwerbstätigkeit, familiäre Verwurzelung, soziale Stabilität und die Abwesenheit einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gewährt das Recht Schutz. Fehlen sie oder entfallen sie, kann das Recht den Rückkehrprozess vorsehen. ReImmigrazione bezeichnet in diesem Sinne das rechtmäßige Ergebnis einer negativen individuellen Bewertung, nicht eine kollektive oder ideologisch motivierte Maßnahme. Sie ist nicht repressiv, sondern funktional in ein System eingebettet, das auf Einzelfallprüfung und Verhältnismäßigkeit beruht.

Der Begriff der Remigration, wie er in aktuellen politischen Programmen und Gesetzesvorschlägen diskutiert wird, bewegt sich hingegen auf einer anderen Ebene. Er ist regelmäßig Teil eines umfassenden politischen Projekts zur Neustrukturierung der Migrationsordnung. In der italienischen Gesetzesinitiative „Remigrazione e Riconquista“ wird Remigration als zentrales Instrument einer systemweiten Steuerung verstanden, verbunden mit der Abschaffung bestehender Schutzformen und mit gesetzlich vorgegebenen Rückkehrmechanismen. Unabhängig von ihrer politischen Bewertung setzt eine solche Konzeption eine grundlegende Verschiebung des derzeitigen verfassungs- und menschenrechtlichen Gleichgewichts voraus.

Gerade für ein deutsches Publikum ist diese Differenzierung entscheidend. Das Paradigma „Integrazione o ReImmigrazione“ ist keine europäische Variante massenhafter Abschiebung und auch kein Bruch mit dem Rechtsstaat. Es entspricht vielmehr einem klassischen rechtsstaatlichen Ansatz, in dem staatliche Steuerungskompetenzen bestehen, aber stets an individuelle Prüfung, Grundrechtsbindung und Verhältnismäßigkeit geknüpft sind.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts Bologna macht deutlich, wie dieses System praktisch funktioniert. Weder Integration noch Rückkehr erfolgen automatisch. Beide sind rechtlich bedingte Ergebnisse, die sich aus der konkreten Lebenssituation der betroffenen Person und aus den verbindlichen verfassungs- und menschenrechtlichen Grenzen ergeben.

In diesem Sinne ist ReImmigrazione kein ideologischer Gegenbegriff zur Remigration, sondern eine eigenständige juristische Kategorie innerhalb des geltenden europäischen Rechts. Die beiden Konzepte zu vermengen bedeutet, den normativen Charakter des aktuellen Migrationsrechts zu verkennen und politische Programme mit rechtlich bestehenden Strukturen gleichzusetzen.

Avv. Fabio Loscerbo
Rechtsanwalt – Anwaltskammer Bologna
Lobbyist im Transparenzregister der Europäischen Union
ID 280782895721-36

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