Keine Bestätigung der Abschiebehaft (Entscheidung vom 23. Januar 2026): Das Berufungsgericht Bologna bekräftigt den Vorrang tatsächlicher Integration

Mit Entscheidung vom 23. Januar 2026 hat das Berufungsgericht von Bologna, in Einzelrichterbesetzung, die Bestätigung einer von der Polizei angeordneten Abschiebehaft verweigert. Der betroffene ausländische Staatsangehörige befand sich in einem italienischen Abschiebehaftzentrum (CPR). Die Bedeutung dieser Entscheidung ergibt sich nicht aus einem „einfachen“ Sachverhalt, sondern gerade daraus, dass die betroffene Person über mehrere und schwere strafrechtliche Vorverurteilungen, einschließlich Gewaltstraftaten, verfügte.

Gerade dieser Umstand macht den Fall für ein deutsches Publikum besonders relevant. In Deutschland wie auch in anderen europäischen Staaten wird die Frage, wie mit ausländischen Staatsangehörigen mit schwerer krimineller Vergangenheit umzugehen ist, intensiv und emotional diskutiert. Häufig dominiert dabei die Vorstellung, dass strafrechtliche Verurteilungen zwangsläufig und automatisch zu Abschiebehaft und Entfernung aus dem Staatsgebiet führen müssten. Die Entscheidung aus Bologna widerspricht dieser Vereinfachung jedoch nicht aus politischen Gründen, sondern aus rechtsstaatlicher Konsequenz.

Das Gericht stellt die Schwere der begangenen Straftaten ausdrücklich nicht in Abrede. Sie werden benannt und in die rechtliche Würdigung einbezogen. Entscheidend ist jedoch ein anderer Punkt: Nach italienischem Verfassungsrecht – das in diesem Zusammenhang strukturelle Parallelen zum deutschen Grundgesetz aufweist – stellt die Abschiebehaft einen außerordentlichen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Ein solcher Eingriff ist nur dann zulässig, wenn eine gegenwärtige, konkrete Gefährlichkeit festgestellt werden kann. Vergangene Straftaten allein genügen hierfür nicht.

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht daher die zeitliche Dimension. Die strafrechtliche Sanktion war vollständig verbüßt. Der Vollzug der Strafe war von positiven Bewertungen der zuständigen Vollstreckungsgerichte begleitet. Während Phasen kontrollierter Freiheit hatte es keine Pflichtverletzungen gegeben. Hinzu kamen eine stabile Erwerbstätigkeit und eine nachweisbare familiäre Verwurzelung im Aufnahmestaat. Vor diesem Hintergrund gelangte das Gericht zu der Feststellung, dass eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht belegt sei und die Abschiebehaft daher nicht rechtmäßig aufrechterhalten werden könne.

Der Kern des rechtlichen Arguments ist von besonderer Tragweite: Abschiebehaft darf nicht zu einer faktischen Zusatzstrafe werden, die an eine bereits verbüßte Freiheitsstrafe anknüpft. Ein solcher Mechanismus wäre mit den Grundprinzipien des Rechtsstaats unvereinbar. Strafrechtliche Schuld wird durch Strafvollzug abgegolten; verwaltungsrechtliche Maßnahmen dürfen nicht dazu dienen, diese Schuld im Nachhinein erneut zu sanktionieren.

Gerade an diesem Punkt wird der Unterschied zwischen zwei häufig vermengten Konzepten deutlich. Auf der einen Seite steht ein rechtsstaatlicher Ansatz, der Integration und Rückführung als Ergebnis einer individuellen und aktuellen Bewertung begreift. Auf der anderen Seite steht eine sogenannte „Remigration“, verstanden als pauschale Entfernung bestimmter Personengruppen allein aufgrund ihrer Vergangenheit. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zeigt mit großer Klarheit, dass letzteres im geltenden verfassungsrechtlichen Rahmen nicht praktikabel ist.

Integration erscheint hier nicht als moralische Belohnung oder politisches Schlagwort, sondern als rechtlich relevantes Faktum, das überprüfbar und justiziabel ist. Wenn eine tatsächliche Integration vorliegt und keine gegenwärtige Gefahr festgestellt werden kann, setzt sie der administrativen Freiheitsentziehung rechtliche Grenzen. Umgekehrt bleibt die Rückführung dort möglich, wo Integration fehlt oder eine aktuelle Gefährlichkeit nachgewiesen wird. Entscheidend ist nicht die Kategorie, sondern der konkrete Zustand der Person im Zeitpunkt der Entscheidung.

Die Entscheidung aus Bologna verdeutlicht damit, dass gerade die schwierigsten Fälle – solche mit schwerer strafrechtlicher Vergangenheit – den Prüfstein für die Kohärenz des Rechtsstaats darstellen. Die konsequente Anwendung rechtsstaatlicher Maßstäbe in solchen Situationen ist kein Zeichen von Schwäche, sondern Ausdruck verfassungsrechtlicher Stabilität. Öffentliche Sicherheit und Grundrechtsschutz stehen nicht im Widerspruch zueinander; sie bedingen sich gegenseitig, wenn staatliche Zwangsbefugnisse strikt an aktuelle, individuelle und überprüfbare Voraussetzungen gebunden werden.

Avv. Fabio Loscerbo
Rechtsanwalt – Anwaltskammer Bologna
Interessenvertreter, eingetragen im Transparenzregister der Europäischen Union
ID 280782895721-36

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