Entscheidung der Territorialkommission von Genua vom 18. Dezember 2025

Der ergänzende Schutz als einziges rechtliches Labor des Paradigmas „Integration oder ReImmigration“

Die Entscheidung der Territorialkommission für die Anerkennung internationalen Schutzes von Genua vom 18. Dezember 2025 erlaubt eine präzise Analyse eines Besonderheitsmerkmals des italienischen Migrationsrechts, das im deutschen und allgemein im mitteleuropäischen Rechtsvergleich kaum bekannt ist: die Existenz eines Aufenthaltstitels, dessen rechtliche Grundlage unmittelbar in der tatsächlich erreichten Integration der betroffenen Person liegt.

Mit der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie der gleichzeitigen Weiterleitung der Akten an die zuständige Verwaltungsbehörde gemäß Art. 19 Absätze 1 und 1.1 des italienischen Einwanderungsgesetzes hat die Kommission keine humanitäre Ausnahme angewandt. Vielmehr wurde eine strukturierte Rechtsregel umgesetzt, wonach eine Abschiebung unzulässig ist, wenn sie mit dem erreichten Integrationsgrad im Aufnahmestaat unvereinbar wäre.

Für ein deutsches Publikum ist dieser Ansatz von besonderem Interesse. Im deutschen Aufenthaltsrecht ist der rechtmäßige Aufenthalt grundsätzlich an formelle Aufenthaltstitel gebunden, deren Voraussetzungen gesetzlich typisiert sind. Integration spielt dabei eine wichtige Rolle als Ziel staatlicher Politik, tritt jedoch nur selten als eigenständiger rechtlicher Anknüpfungspunkt für den Aufenthalt auf. Das italienische Institut des ergänzenden Schutzes folgt einer anderen Logik.

Der ergänzende Schutz knüpft weder an individuelle Schutzbedürftigkeit noch an eine Gefährdungslage im Herkunftsstaat an. Sein rechtlicher Kern liegt in der Bewertung eines objektivierbaren sozialen Sachverhalts: der Integration. Diese wird verstanden als tatsächliche Verwurzelung im sozialen, beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld des Aufnahmestaates und wird in einer vergleichenden Perspektive zur Situation im Herkunftsland geprüft. Geschützt wird nicht die Person als solche, sondern ein rechtliches Gleichgewicht, dessen Auflösung durch Abschiebung unverhältnismäßig wäre.

Gerade deshalb kann der ergänzende Schutz als rechtliches Labor bezeichnet werden. Er ist das einzige Instrument des italienischen Migrationsrechts, in dem Integration nicht nur programmatisch gefördert, sondern rechtlich erfasst, bewertet und zur tragenden Entscheidungsgrundlage erhoben wird. Andere Aufenthaltstitel beruhen auf Arbeitsverträgen, familiären Bindungen oder Ausbildungsstatus, während der internationale Schutz externe Risikofaktoren voraussetzt. Nur der ergänzende Schutz verknüpft den rechtmäßigen Aufenthalt unmittelbar mit der erreichten Integration.

Aus dieser Struktur ergibt sich folgerichtig das Paradigma „Integration oder ReImmigration“. Dieses Paradigma ist keine politische Forderung, sondern die systematische Fortführung einer bereits im geltenden Recht angelegten Logik. Wenn Integration rechtlich geeignet ist, den Aufenthalt zu legitimieren, kann das Fehlen von Integration keinen dauerhaften Aufenthalt rechtfertigen. ReImmigration ist in diesem Sinne weder Sanktion noch Bruch mit dem Schutzgedanken, sondern die rechtsstaatliche Konsequenz eines integrationsbasierten Aufenthaltsmodells.

Die Entscheidung der Territorialkommission von Genua vom 18. Dezember 2025 verdeutlicht diese innere Kohärenz. Sie begründet keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus und schwächt nicht die Steuerungsfähigkeit des Staates. Sie stellt lediglich fest, dass im konkreten Fall der erreichte Integrationsgrad eine rechtliche Sperre gegen die Abschiebung begründet. Damit zeigt sie, dass Schutz und Rückkehr keine gegensätzlichen Konzepte sind, sondern unterschiedliche Ergebnisse innerhalb desselben normativen Rahmens.

Schlussbemerkung

Der ergänzende Schutz ist keine Randerscheinung des italienischen Migrationsrechts, sondern dessen konsequenteste Ausprägung. Er ist das einzige bestehende Modell, in dem der rechtmäßige Aufenthalt unmittelbar an Integration als messbaren und rechtlich relevanten Sachverhalt geknüpft ist. In diesem Sinne bildet er das eigentliche rechtliche Labor des Paradigmas „Integration oder ReImmigration“ – nicht als politische Parole, sondern als Rechtsordnung mit Folgen.

Avv. Fabio Loscerbo
Rechtsanwalt – Migrationsrecht
Eingetragen im Transparenzregister der Europäischen Union – ID 280782895721-36

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