Ordentliches Gericht Bologna (Italien), Entscheidung vom 5. Dezember 2025
Für ein deutsches Fachpublikum ist vorab klarzustellen, dass der italienische ergänzende Schutz (protezione complementare) weder mit dem Flüchtlingsstatus noch mit einer politisch-discretionären humanitären Aufenthaltserlaubnis gleichzusetzen ist. Es handelt sich vielmehr um ein verfassungsrechtlich gebundenes Institut, das greift, wenn eine Aufenthaltsbeendigung mit den grundlegenden Rechten der Person unvereinbar wäre.
Die Entscheidung des Tribunale Ordinario di Bologna vom 5. Dezember 2025 ist von besonderer Bedeutung, da sie die systematische Funktion dieses Instituts präzisiert und dessen Rolle innerhalb des von mir entwickelten Paradigmas „Integrazione o ReImmigrazione“ klar herausarbeitet.
Ergänzender Schutz als verfassungsrechtliche Schranke der Aufenthaltsbeendigung
Nach italienischem Recht findet der ergänzende Schutz Anwendung, wenn weder Flüchtlingsschutz noch subsidiärer Schutz greifen, eine Abschiebung jedoch gegen verfassungsrechtliche oder völkerrechtliche Verpflichtungen des Staates verstoßen würde. Zentral ist hierbei insbesondere der Schutz des Privat- und Familienlebens, wie er in der italienischen Verfassung und in internationalen Menschenrechtsinstrumenten verankert ist.
Der ergänzende Schutz ist kein Akt staatlicher Milde, sondern das Ergebnis einer strengen, einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Verwaltung und Gericht sind verpflichtet zu prüfen, ob die Aufenthaltsbeendigung einen unverhältnismäßigen Eingriff in grundrechtlich geschützte Lebensverhältnisse darstellen würde.
Integration als rechtliches Bewertungskriterium
Der wesentliche Beitrag der Entscheidung des Gerichts von Bologna liegt in der präzisen Bestimmung der Integration als rechtlich relevantes Kriterium. Integration wird nicht als politisches Ziel oder sozialethische Erwartung verstanden, sondern als justiziables Element innerhalb der grundrechtlichen Abwägung.
Berufliche Tätigkeit spielt eine Rolle, jedoch nicht isoliert. Sie ist rechtlich relevant, soweit sie Ausdruck einer regelkonformen Einbindung in die gesellschaftliche und rechtliche Ordnung ist. Ebenso maßgeblich sind stabile Wohnverhältnisse, tatsächliche familiäre Bindungen, Sprachkenntnisse sowie die dauerhafte Teilnahme am sozialen Leben. Entscheidend ist das Vorliegen eines objektiv nachweisbaren sozialen und rechtlichen Verwurzelungsprozesses.
Das Gericht stellt klar, dass kein vollständig abgeschlossener Integrationsprozess erforderlich ist. Ausreichend ist eine kohärente, ernsthafte und überprüfbare Entwicklung, die über bloße Absichtserklärungen hinausgeht.
„Integrazione o ReImmigrazione“ als juristisch selektives Modell
An diesem Punkt entfaltet das Paradigma Integrazione o ReImmigrazione seine juristische Tragweite.
Erreicht die Integration ein Niveau, bei dem eine Abschiebung zu einer unverhältnismäßigen Zerstörung des geschützten Privat- oder Familienlebens führen würde, ist der ergänzende Schutz zwingend zu gewähren. Fehlt hingegen eine solche Integration – etwa bei sozialer Desintegration, fehlender Regelbindung oder bloßer faktischer Anwesenheit –, stellt die ReImmigrazione keine Sanktion dar, sondern die rechtlich konsequente Folge der fehlenden Verwurzelung.
Der ergänzende Schutz wirkt somit nicht migrationspolitisch unterminierend, sondern systemordnend. Er ermöglicht eine klare, rechtlich kontrollierbare Differenzierung zwischen schutzwürdiger Integration und nicht schutzwürdiger Anwesenheit.
Ein Ansatz jenseits rein humanitärer Logiken
Aus deutscher Perspektive ist hervorzuheben, dass das italienische Modell Integration nicht nur als integrationspolitisches Ziel, sondern als verfassungsrechtlich relevantes Abwägungselement begreift. Der ergänzende Schutz fungiert als juristischer Filter zwischen staatlicher Souveränität und Grundrechtsschutz, ohne in Automatismen zu verfallen.
Weder eine pauschale Bleibeperspektive noch eine schematische Aufenthaltsbeendigung entspricht diesem Ansatz. Maßgeblich ist allein die rechtlich überprüfbare Situation des Einzelfalls.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung des Ordentlichen Gerichts von Bologna vom 5. Dezember 2025 bestätigt, dass der ergänzende Schutz heute den funktionalen Kern des italienischen Migrationsrechts bildet. Integration wird zu einem normativ wirksamen Kriterium, während ReImmigrazione die folgerichtige Konsequenz fehlender sozialer und rechtlicher Einbindung darstellt.
Es handelt sich nicht um eine politische These, sondern um ein bereits operatives juristisches Modell, das Verantwortung, Verhältnismäßigkeit und Verfassungstreue miteinander verbindet.
Avv. Fabio Loscerbo
Rechtsanwalt – Lobbyist im Transparenzregister der Europäischen Union
ID 280782895721-36

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