Wenn Integration scheitert, wird Rückführung zur Systemfunktion

In der migrationspolitischen Debatte wird Rückführung häufig als politisches Versagen oder als moralisches Scheitern dargestellt. Diese Lesart greift zu kurz. Aus staatlicher und rechtsstaatlicher Perspektive ist Rückführung kein ideologischer Akt, sondern eine systemische Konsequenz. Sie tritt immer dann ein, wenn Integration nicht gelingt – oder gar nicht erst eingefordert wird. Genau hier liegt eines der zentralen Probleme der europäischen Migrationspolitik.

Der EU-Migrations- und Asylpakt setzt stark auf Verfahren, Effizienz und Durchsetzbarkeit. Er beschleunigt Entscheidungen, ordnet Zuständigkeiten neu und stärkt die Instrumente zur Beendigung des Aufenthalts. Was er jedoch nicht leistet, ist die institutionelle Verankerung von Integration als verbindlichem Prozess. Integration bleibt unscharf, freiwillig, politisch delegiert – aber rechtlich nicht eingefordert. In einem solchen System wird Rückführung zwangsläufig zur einzigen verbleibenden Schließungsfunktion.

Ein funktionierender Rechtsstaat benötigt Zwischenstufen. Er muss unterscheiden können zwischen gelungener Integration, integrationsbedürftigem Aufenthalt und gescheiterter Integration. Diese Differenzierung setzt voraus, dass Integration klar definiert ist: als Pflicht, als Prozess, als überprüfbares Ziel. Fehlt diese Definition, gibt es nur zwei Zustände – Anwesenheit oder Beendigung des Aufenthalts. Rückführung wird damit nicht zur Ausnahme, sondern zur strukturellen Notwendigkeit.

Gerade in Deutschland zeigt sich dieses Dilemma deutlich. Über Jahre hinweg wurde Integration politisch beschworen, aber rechtlich relativiert. Pflichten wurden fragmentiert, Erwartungen abgesenkt, Konsequenzen vermieden. Der Staat setzte auf Zeit, Arbeit und soziale Einbindung – ohne klare Anforderungen an Sprache, Rechtsbefolgung und gesellschaftliche Ordnung zu stellen. Das Ergebnis ist kein Mehr an Integration, sondern Unklarheit über Zugehörigkeit.

Wenn Integration nicht eingefordert wird, kann ihr Scheitern auch nicht festgestellt werden. Und wenn Scheitern nicht benannt werden kann, bleibt dem Staat nur der späte Zugriff über ordnungsrechtliche Mittel. Rückführung erscheint dann als harte Maßnahme, obwohl sie in Wahrheit das Resultat einer zuvor unterlassenen Steuerung ist. Nicht Strenge erzeugt Rückführungsdruck, sondern Regelverzicht.

Diese Dynamik ist rechtsstaatlich problematisch. Der Staat verliert die Möglichkeit, frühzeitig zu korrigieren, Anforderungen nachzuschärfen oder Integrationsdefizite verbindlich zu adressieren. Stattdessen wird Rückführung zum Reparaturinstrument – mit entsprechend hoher politischer und gesellschaftlicher Konfliktlast. Je länger Integration als Pflicht vermieden wird, desto konfliktträchtiger wird ihre systemische Konsequenz.

Rückführung ist daher nicht das Gegenteil von Integration, sondern ihr Spiegelbild. Wo Integration gelingt, verliert Rückführung an Bedeutung. Wo Integration nicht definiert, nicht überprüft und nicht eingefordert wird, wird Rückführung zur einzigen verbleibenden Handlungsoption. In diesem Sinne ist Rückführung keine moralische Kategorie, sondern eine Funktion staatlicher Ordnung.

Ein nachhaltiges Migrationssystem muss diesen Zusammenhang anerkennen. Es muss Integration wieder als zentrales Steuerungselement begreifen – nicht als soziale Begleitmaßnahme, sondern als rechtlich relevante Voraussetzung für dauerhaften Aufenthalt. Nur dann kann Rückführung ihren Ausnahmecharakter behalten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen Integration tatsächlich gescheitert ist.

Solange Europa – und Deutschland im Besonderen – diesen Schritt vermeidet, wird sich das System weiter in Richtung Zwang und Eskalation bewegen. Nicht aus politischem Willen, sondern aus institutioneller Logik. Rückführung wird dort zur Systemfunktion, wo Integration keine Pflicht ist.

Avv. Fabio Loscerbo
Rechtsanwalt – Lobbyist
EU-Transparenzregister Nr. 280782895721-36

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