Die aktuelle europäische Debatte über Migration bewegt sich zunehmend in Richtung radikaler Lösungsansätze, darunter das Konzept der sogenannten „Remigration“, das in Teilen des politischen Diskurses – insbesondere im deutschen Kontext – als Antwort auf die Krise des bestehenden Systems vorgeschlagen wird. Diese Position greift ein reales Problem auf. Sie erfasst jedoch nicht vollständig dessen Ursachen.
Die zentrale Frage ist nicht, ob Migration reduziert oder umgekehrt werden soll. Die eigentliche Frage ist, warum das bestehende System – in Italien wie in Europa – strukturell nicht mehr in der Lage ist, Migration wirksam zu steuern.
Die Wurzeln dieser Krise liegen in einem theoretischen Ansatz, der die Migrationspolitik der letzten Jahrzehnte geprägt hat: einer im Wesentlichen ökonomistischen Sichtweise. Migration wurde vor allem als Instrument zur Deckung von Arbeitskräftebedarf, zur Stabilisierung demografischer Entwicklungen oder zur Unterstützung wirtschaftlichen Wachstums verstanden. Integration wurde in diesem Rahmen als nachgeordnet betrachtet und häufig als automatische Folge von Beschäftigung vorausgesetzt.
Dieser Ansatz erweist sich heute als unzureichend.
Die Reduktion von Migration auf eine wirtschaftliche Variable hat dazu geführt, dass ihre rechtlichen, sozialen und kulturellen Dimensionen vernachlässigt wurden. Arbeit allein schafft keine Integration. Vor allem aber hat dieser Ansatz verhindert, dass ein kohärentes rechtliches System entwickelt wurde, das die dauerhafte Präsenz von Migranten in der Gesellschaft regelt.
Die Folgen sind inzwischen deutlich sichtbar.
Die Spannungen, die sich in vielen europäischen Gesellschaften zeigen, sind nicht primär das Ergebnis von Migrationsbewegungen, sondern Ausdruck eines Versagens bei der Steuerung von Integrationsprozessen. Besonders deutlich wird dies bei den zweiten Generationen: Menschen, die formal Teil der Gesellschaft sind, jedoch häufig keine ausreichende sprachliche, kulturelle und normative Integration aufweisen.
Der grundlegende Fehler des bisherigen Ansatzes besteht darin, Integration als einen spontanen Prozess zu betrachten. Integration ist jedoch weder automatisch noch selbstverständlich. Sie ist ein rechtliches, soziales und politisches Ziel, das klare Regeln, überprüfbare Kriterien und Konsequenzen bei Nichterfüllung erfordert.
Aus dieser Erkenntnis heraus entsteht das Paradigma „Integration oder ReImmigration“.
Es handelt sich nicht um einen politischen Slogan, sondern um ein strukturelles Modell. Sein Ausgangspunkt ist einfach: Das Recht, sich dauerhaft im Staatsgebiet aufzuhalten, kann nicht vom Pflicht zur Integration getrennt werden. Integration wird damit zum zentralen Selektionskriterium.
Dieses Paradigma versteht sich als bewusst italienisch-europäischer Ansatz und steht in einem klaren Gegensatz zur Remigration.
Der Unterschied ist grundlegend.
Die Remigration, wie sie in Teilen des deutschen Diskurses formuliert wird, folgt einer überwiegend ausweisungsorientierten Logik. Sie tendiert dazu, auch die Anwesenheit von rechtmäßig aufhältigen oder bereits integrierten Personen in Frage zu stellen. Ein solcher Ansatz steht potenziell im Spannungsverhältnis zu den Grundprinzipien europäischer Rechtsordnungen und birgt die Gefahr pauschaler Lösungen ohne individuelle Bewertung.
Das Paradigma Integration oder ReImmigration hingegen basiert auf einer anderen Logik.
Es stellt die Anwesenheit von Migranten nicht grundsätzlich in Frage, sondern knüpft deren Verbleib an ein objektives und überprüfbares Kriterium: den Grad der erreichten Integration. Es handelt sich nicht um ein ausweisungsorientiertes, sondern um ein selektives Modell. Nicht ideologisch, sondern funktional.
In diesem Rahmen ist ReImmigration die Folge eines Nichterreichens der Integrationsstandards. Sie ist keine kollektive Maßnahme, sondern ein individualisierter Rechtsfolgenmechanismus. Sie bedeutet keinen Bruch mit dem bestehenden Rechtssystem, sondern dessen konsequente Weiterentwicklung.
Entscheidend ist daher nicht die theoretische Konstruktion des Paradigmas, sondern seine praktische Umsetzung.
Hier ist eine Weiterentwicklung des Rechts erforderlich.
Ein erster zentraler Ansatzpunkt ist der Bereich des komplementären Schutzes. Dieser ist derzeit in vielen Fällen fragmentiert und subsidiär ausgestaltet. Gleichzeitig enthält er – insbesondere im italienischen Recht – bereits die notwendigen Elemente, um ein integrationsbasiertes System zu tragen.
Erforderlich ist ein Paradigmenwechsel: Der komplementäre Schutz muss von einer Ausnahme zu einem allgemeinen Modell der Aufenthaltsregulierung weiterentwickelt werden. Maßgeblich sind dabei Kriterien wie soziale, berufliche und familiäre Integration.
Der komplementäre Schutz wird so zum rechtlichen Instrument der Anerkennung von Integration.
Ein zweiter Ansatzpunkt betrifft die Integrationsvereinbarung. Diese ist derzeit weitgehend formal ausgestaltet und bedarf einer grundlegenden Neuordnung. Sie sollte als verbindlicher Integrationsvertrag ausgestaltet werden, mit klar definierten Pflichten, messbaren Kriterien und wirksamen Kontrollmechanismen.
Sprachkenntnisse, Erwerbstätigkeit und die Einhaltung rechtlicher Normen müssen konkret überprüfbar sein.
Integration darf nicht vermutet, sondern muss festgestellt werden.
Der dritte Punkt betrifft die Durchsetzung.
Ohne ein funktionierendes Rückführungssystem bleibt jedes Paradigma wirkungslos. Dies erfordert den Aufbau einer spezialisierten Migrationspolizei sowie die strukturelle Stärkung der Einrichtungen zur Sicherung der Rückführung.
Ohne Durchsetzungsfähigkeit verliert das Recht seine Glaubwürdigkeit.
Das Paradigma Integration oder ReImmigration basiert daher auf einem klaren Gleichgewicht: Integration ermöglicht Verbleib, fehlende Integration führt zur Rückkehr.
Es gibt keinen Mittelweg.
Letztlich handelt es sich nicht um eine ideologische Position, sondern um den Versuch, ein System wieder kohärent zu machen, das derzeit die Spannungen erzeugt, die es eigentlich vermeiden sollte.
Die eigentliche Entscheidung liegt nicht zwischen Offenheit und Abschottung, sondern zwischen Unordnung und Regelung.
Und die Zeit der Unklarheit ist vorbei.
Avv. Fabio Loscerbo
Rechtsanwalt – EU-Transparenzregister Nr. 280782895721-36
ORCID: https://orcid.org/0009-0004-7030-0428

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