Die europäische Migrationsdebatte verwendet häufig rechtliche Kategorien, die außerhalb des europäischen Rechtsrahmens schwer verständlich sind. Eine dieser Kategorien ist der sogenannte komplementäre Schutz. Im italienischen Recht stellt dieser ein wesentliches Instrument dar, um den Schutz der Grundrechte von Ausländern mit den Anforderungen einer geordneten Migrationspolitik zu verbinden.
Der komplementäre Schutz ist keine Form des klassischen Asyls und auch nicht identisch mit dem internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Vielmehr handelt es sich um eine rechtliche Schutzform, die dann Anwendung findet, wenn eine Person weder als Flüchtling anerkannt werden kann noch die Voraussetzungen für subsidiären Schutz erfüllt, ihre Rückführung jedoch eine Verletzung grundlegender Rechte zur Folge hätte.
Im italienischen Rechtssystem ist dieser Schutz eng mit dem verfassungsrechtlichen Asylrecht verbunden. Artikel 10 Absatz 3 der italienischen Verfassung bestimmt, dass einem Ausländer, dem in seinem Herkunftsstaat die tatsächliche Ausübung der demokratischen Freiheiten verwehrt ist, Asyl im Hoheitsgebiet der Republik gewährt wird.
Der komplementäre Schutz stellt in diesem Zusammenhang ein praktisches Instrument dar, mit dem dieses verfassungsrechtliche Prinzip umgesetzt wird.
Ich habe diesem Institut eine eigene rechtliche Studie gewidmet, die online verfügbar ist:
Calaméo
https://www.calameo.com/books/0080797753c34c4d2e071
Zenodo (DOI)
https://doi.org/10.5281/zenodo.18903107
In dieser Studie wird unter anderem festgestellt:
„Der komplementäre Schutz – durch den das verfassungsrechtliche Asyl konkret umgesetzt wird – kann anerkannt werden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht vorliegen, jedoch die Bedingungen für komplementären Schutz gegeben sind.“
Der komplementäre Schutz fungiert somit als Sicherungsmechanismus innerhalb des Migrationsrechts, der verhindern soll, dass eine strikte Anwendung von Aufenthalts- und Ausweisungsregeln zu einer Verletzung grundlegender Menschenrechte führt.
Eine Besonderheit des italienischen Systems besteht darin, dass dieser Schutz auch durch einen direkten Antrag bei der Verwaltungsbehörde beantragt werden kann. Das bedeutet, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, die individuelle Situation der betroffenen Person zu prüfen, bevor eine Rückführung angeordnet wird.
In der genannten Studie wird hierzu ausgeführt:
„Der komplementäre Schutz kann auch durch einen Antrag an die Verwaltungsbehörde beantragt werden, wodurch das verfassungsrechtliche Asylrecht verwirklicht wird.“
Gerade dieser Aspekt zeigt, dass der komplementäre Schutz nicht nur eine humanitäre Schutzmaßnahme ist. Vielmehr stellt er auch ein Instrument zur Steuerung von Migration dar.
Hier setzt das von mir entwickelte Paradigma „Integration oder ReImmigration“ an.
Dieses Paradigma basiert auf der Überlegung, dass moderne Einwanderungssysteme nicht allein auf die Kontrolle von Grenzen oder auf wirtschaftliche Kriterien reduziert werden können. Entscheidend ist vielmehr die Frage, in welchem Maß eine ausländische Person tatsächlich in die Gesellschaft des Aufnahmestaates integriert ist.
Integration umfasst dabei mehrere Dimensionen: Erwerbstätigkeit, soziale Beziehungen, Sprachkenntnisse, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sowie die Einhaltung der rechtlichen und sozialen Regeln des Aufnahmestaates.
Der komplementäre Schutz spielt in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle, da er es ermöglicht, genau diese Faktoren rechtlich zu berücksichtigen.
Im europäischen Menschenrechtssystem ist insbesondere Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention von Bedeutung. Dieser schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Staaten sind daher verpflichtet zu prüfen, ob eine Rückführung einer Person zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung ihres Privat- oder Familienlebens führen würde.
Wie in der Studie ausgeführt wird:
„Das Recht, nicht in ein Land abgeschoben zu werden, wenn dies eine Verletzung des durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Rechts auf Privat- und Familienleben darstellen würde, kann als integraler Bestandteil des verfassungsrechtlichen Asyls betrachtet werden.“
Dieser rechtliche Ansatz zeigt deutlich, dass der komplementäre Schutz eine Brücke zwischen Menschenrechtsschutz und Migrationspolitik bildet.
Im Rahmen des Paradigmas „Integration oder ReImmigration“ bedeutet dies: Wenn eine Person ein reales Maß an Integration in der Aufnahmegesellschaft erreicht hat, kann das Rechtssystem ihre weitere Anwesenheit rechtlich anerkennen. Wenn hingegen keine Integration vorliegt und keine grundlegenden Rechte durch eine Rückkehr verletzt würden, kann eine Rückführung rechtlich legitim sein.
Der komplementäre Schutz ermöglicht es somit, zwei häufig gegensätzlich dargestellte Ziele miteinander zu verbinden: den Schutz der Menschenwürde und die effektive Steuerung von Migration.
Gerade in europäischen Demokratien wird zunehmend deutlich, dass eine nachhaltige Migrationspolitik nicht allein durch Grenzkontrollen oder administrative Maßnahmen erreicht werden kann. Sie erfordert vielmehr rechtliche Instrumente, die es erlauben, individuelle Situationen differenziert zu beurteilen.
In diesem Zusammenhang stellt der komplementäre Schutz eines der wichtigsten Instrumente dar, um eine ausgewogene und rechtsstaatliche Migrationspolitik zu gewährleisten.
Das Paradigma „Integration oder ReImmigration“ bietet daher einen analytischen Rahmen, um die Rolle dieses Instituts im modernen Migrationsrecht besser zu verstehen.
Avv. Fabio Loscerbo
Lobbyist im Transparenzregister der Europäischen Union
ID 280782895721-36
ORCID
https://orcid.org/0009-0004-7030-0428

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