Artikel 18-ter des italienischen Gesetzentwurfs zur Umsetzung des EU-Migrations- und Asylpakts: Automatischer Schutz nach fünf Jahren oder echte Integrationsprüfung?

Willkommen zu einer neuen Folge des Podcasts „Integration oder ReImmigration“.
Ich bin Rechtsanwalt Fabio Loscerbo, und heute möchte ich einem deutschen Publikum eine zentrale rechtliche Frage aus Italien erläutern, die jedoch für ganz Europa von Bedeutung ist.

Es geht um Artikel 18-ter eines italienischen Gesetzentwurfs zur Umsetzung des EU-Pakts zu Migration und Asyl. Diese Vorschrift regelt die sogenannte „komplementäre Schutzform“, also eine Form des Aufenthaltsrechts, die gewährt wird, wenn eine Abschiebung mit grundlegenden Rechten unvereinbar wäre – insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Um die Problematik zu verstehen, müssen wir zunächst das derzeit geltende System betrachten.

Nach der aktuellen italienischen Rechtslage, insbesondere Artikel 19 des Einwanderungsgesetzes von 1998, erfolgt die Schutzgewährung auf der Grundlage einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Gerichte prüfen konkret, ob eine Rückführung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Dabei werden reale Integrationsfaktoren berücksichtigt: stabile Erwerbstätigkeit, gesicherter Wohnraum, soziale Bindungen, Dauer des Aufenthalts und das Fehlen von Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit.

Eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts von Bologna, Spezialisierte Kammer für Einwanderungsrecht, eingetragen unter allgemeiner Geschäftsnummer 17820 des Jahres 2024 und ergangen am 5. Dezember 2025, hat diesen Ansatz klar bestätigt: Schutz entsteht nicht automatisch durch Zeitablauf. Entscheidend ist die tatsächliche Verwurzelung in der Gesellschaft.

Das derzeitige System ist also substantiell und einzelfallbezogen. Zeit ist ein Faktor – aber kein Automatismus.

Nun zum Artikel 18-ter des neuen Gesetzentwurfs.

Die Vorschrift sieht vor, dass nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts die Integrationsvoraussetzungen als erfüllt gelten, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Mit anderen Worten: Nach fünf Jahren wird Integration vermutet – es sei denn, es bestehen erhebliche Defizite, etwa im Bereich Sprache, Einkommen oder Wohnsituation.

Diese Regelung wirft grundlegende Fragen auf.

Erstens könnte sie einen positiven Automatismus schaffen: Nach fünf Jahren würde der Schutz zur Regel, es sei denn, der Staat beweist das Gegenteil. Das wäre ein Übergang von einer materiellen Integrationsprüfung zu einer zeitbasierten Vermutungsregel.

Zweitens besteht die Gefahr einer gegenteiligen restriktiven Auslegung: Vor Ablauf von fünf Jahren könnte Schutz grundsätzlich ausgeschlossen erscheinen. Das würde im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention stehen, die stets eine individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt.

Für ein deutsches Publikum ist diese Debatte durchaus vertraut. Auch im deutschen Aufenthaltsrecht spielt die Integration eine zentrale Rolle – nicht nur die Dauer des Aufenthalts. Fragen wie Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbstständigkeit und gesellschaftliche Einbindung sind entscheidend für dauerhafte Aufenthaltstitel.

Der Kern der Diskussion ist daher folgender: Soll der bloße Zeitablauf einen Anspruch auf Schutz begründen – oder muss Schutz die Folge nachweisbarer Integration sein?

Hier setzt mein Paradigma an: „Integration oder ReImmigration“.

Integration darf kein passiver Effekt der Zeit sein. Sie muss eine überprüfbare rechtliche Verpflichtung sein. Sprachkompetenz auf angemessenem Niveau, stabile Beschäftigung, eigenständige Wohnsituation, keine strafrechtliche Relevanz und tatsächliche soziale Einbindung.

In dieser Logik sollte der Fünfjahreszeitraum nicht als automatische Schutzschwelle ausgestaltet sein, sondern als Zeitraum, innerhalb dessen diese Integrationskriterien erfüllt und nachgewiesen werden müssen. Werden sie nicht erreicht, sollte – unter Beachtung zwingender völkerrechtlicher Schutzpflichten – ein geordnetes Rückführungsverfahren eingeleitet werden.

Ein solches Modell wäre systematisch konsistent. Es würde die europarechtlichen Verpflichtungen respektieren, die Rechtssicherheit stärken und gleichzeitig eine verantwortungsbewusste Migrationspolitik ermöglichen.

Komplementärer Schutz sollte die rechtliche Anerkennung erfolgreicher Integration sein – nicht das Ergebnis bloßen Verbleibens über eine bestimmte Zeit.

Die italienische Gesetzgebung steht hier an einem Wendepunkt. Sie kann entweder das bestehende substanzielle Modell stärken, das von der Rechtsprechung entwickelt wurde, oder sie kann einen zeitlichen Automatismus einführen, der neue Unsicherheiten schafft.

Diese Debatte betrifft nicht nur Italien. Sie betrifft die Grundfrage europäischer Migrationspolitik: Wie verbinden wir Grundrechtsschutz mit Integrationsverantwortung?

Vielen Dank fürs Zuhören.
Ich bin Rechtsanwalt Fabio Loscerbo, und das war eine neue Folge von „Integration oder ReImmigration“. Bis zur nächsten Episode.

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