Immigration als wirtschaftliche Notwendigkeit?

Warum ein utilitaristischer Ansatz Integration, Rechtsstaatlichkeit und die Zukunft der zweiten Generationen untergräbt

Für ein deutsches Publikum ist zunächst eine begriffliche Klarstellung erforderlich. ReImmigrazione ist kein übersetzter Begriff und darf nicht mit der in Deutschland geführten Debatte über Remigration gleichgesetzt werden. Es handelt sich um ein juristisch-institutionelles Paradigma, das im Rahmen des europäischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts entwickelt wurde und einen klar umrissenen Sachverhalt beschreibt: die rechtmäßige Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, wenn die rechtlich geforderte Integration nicht verwirklicht wird.

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die europäische Debatte über Migration weiterhin stark von einem wirtschaftlichen Argument dominiert wird. Ohne Migranten, so heißt es, würden zentrale Wirtschaftssektoren kollabieren, Betriebe schließen und öffentliche Dienstleistungen nicht mehr funktionieren. Diese Argumentation ist auch in Deutschland wohlbekannt, wo Migration häufig primär als Antwort auf Arbeitskräftemangel und demographischen Wandel dargestellt wird.

Aus rechtsstaatlicher Sicht ist dieser Ansatz jedoch strukturell problematisch.

Wird Migration vor allem als wirtschaftliche Notwendigkeit begriffen, verschiebt sich der normative Maßstab der Aufenthaltslegitimation. Der rechtmäßige Aufenthalt wird nicht mehr primär an Rechtmäßigkeit, Integration und öffentliche Ordnung geknüpft, sondern an ökonomische Nützlichkeit. Der Markt tritt faktisch an die Stelle des Rechts als Legitimationsgrundlage. Dies führt langfristig zu einer Aushöhlung der Durchsetzungsfähigkeit des Migrationsrechts.

Weder das deutsche Aufenthaltsrecht noch das europäische Migrationsrecht haben den Aufenthalt jemals als bloßes wirtschaftliches Recht konzipiert. Aufenthaltstitel, Daueraufenthalt und der Zugang zu Rechten sind an rechtliche Voraussetzungen gebunden, insbesondere an Integrationsanforderungen, Rechtstreue und die Wahrung der öffentlichen Ordnung. Wenn politische und administrative Praxis diese Voraussetzungen faktisch relativieren, wird Integration zu einem unverbindlichen Ziel ohne normative Konsequenzen.

Das Paradigma ReImmigrazione setzt genau an diesem Punkt an. Es negiert weder den wirtschaftlichen Beitrag von Migranten noch die Existenz realer Arbeitsmarktbedarfe. Es stellt jedoch einen grundlegenden rechtsstaatlichen Zusammenhang wieder her: Dauerhafter Aufenthalt kann nur aus erfolgreicher Integration folgen, nicht aus wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit.

Integration wird dabei nicht als kulturelle Zuschreibung oder gesellschaftspolitisches Ideal verstanden, sondern als rechtlich relevanter Prozess. Sprachkenntnisse, Beachtung der Rechtsordnung, regelkonformes Verhalten und institutionelle Einbindung sind objektivierbare Kriterien. Bleibt dieser Integrationsprozess aus oder scheitert er, fehlt die rechtliche Grundlage für eine dauerhafte Aufenthaltsverfestigung. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat erfolgt dann als reguläre, rechtsförmige Konsequenz, nicht als politische Sanktion.

Gerade im deutschen Kontext ist diese Differenzierung zentral. ReImmigrazione hat nichts mit kollektiven Rückführungsmodellen, identitären Konzepten oder ideologischen Programmen zu tun. Es geht nicht um ethnische Kriterien oder pauschale Maßnahmen, sondern um individuelle, rechtsstaatlich kontrollierte Verwaltungsentscheidungen: Ablehnung oder Widerruf von Aufenthaltstiteln, Rückkehrentscheidungen, freiwillige Rückkehrprogramme und – als ultima ratio – rechtmäßige Abschiebungen unter Wahrung des Rechtsschutzes.

Die anhaltende Fixierung auf eine rein wirtschaftliche Legitimation von Migration entfaltet zudem langfristige Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf die zweiten Generationen. Wenn die erste Generation faktisch geduldet wird, weil sie ökonomisch benötigt wird, ohne dass Integration konsequent eingefordert und rechtlich abgesichert wird, wachsen die nachfolgenden Generationen in einem normativ widersprüchlichen Rahmen auf. Zugehörigkeit wird sozial empfunden, aber rechtlich und institutionell nicht klar definiert.

Die bekannten Integrationsprobleme der zweiten Generationen sind daher weniger das Ergebnis individueller Defizite als vielmehr Ausdruck eines institutionellen Versagens. Sie resultieren aus einem Modell, das rechtliche Anforderungen durch ökonomische Zweckmäßigkeit ersetzt und damit Verantwortung, Zugehörigkeit und Rechtsbindung entkoppelt.

Für das deutsche Publikum ergibt sich daraus eine klare Schlussfolgerung. Ein Migrationssystem, das primär auf wirtschaftliche Notwendigkeit setzt, ohne eine konsequente rechtliche Verknüpfung von Rechten, Pflichten und Integration, erzeugt strukturelle Inkohärenz. Die zentrale Frage ist nicht, ob Migration wirtschaftlich nützlich ist, sondern ob der Rechtsstaat in der Lage ist, klar zwischen integrationsbasierter Aufenthaltsverfestigung und bloßer ökonomischer Duldung zu unterscheiden.

ReImmigrazione bietet hierfür einen kohärenten Ansatz: Integration als Voraussetzung für Stabilität des Aufenthalts und rechtmäßige Rückkehr als Folge ihres Ausbleibens. Dies stellt keinen Bruch mit europäischen oder deutschen Rechtsprinzipien dar, sondern deren konsequente Anwendung.

Wird diese Unterscheidung weiterhin vermieden, wird das Integrationsproblem nicht gelöst, sondern lediglich vertagt – mit zunehmend höheren sozialen und institutionellen Kosten. Wenn Integration auf der Ebene der zweiten Generationen scheitert, ist dies kein ökonomisches, sondern ein rechtsstaatliches Problem.

Avv. Fabio Loscerbo
Rechtsanwalt – Lobbyist im Transparenzregister der Europäischen Union
ID 280782895721-36

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