Ordentliches Gericht Bologna (Italien), Urteil vom 19. Dezember 2025
Das Urteil des Tribunale Ordinario di Bologna vom 19. Dezember 2025 stellt eine rechtlich besonders bedeutsame Entscheidung zur protezione complementare (ergänzender Schutz) dar. Es präzisiert deren verfassungsrechtliche Funktion und ordnet sie systematisch in das Paradigma „Integrazione o ReImmigrazione“ ein, das auf einer rechtlich kontrollierten Unterscheidung zwischen schutzwürdiger Integration und fehlender Verwurzelung beruht.
Für ein deutsches Publikum ist vorab klarzustellen, dass der ergänzende Schutz nach italienischem Recht weder dem Flüchtlingsschutz noch einer politisch-discretionären humanitären Aufenthaltserlaubnis entspricht. Vielmehr handelt es sich um ein verfassungsrechtlich gebundenes Schutzinstrument, das greift, wenn eine Aufenthaltsbeendigung mit den Grundrechten der betroffenen Person unvereinbar wäre.
Ergänzender Schutz als verfassungsrechtliche Schranke der Aufenthaltsbeendigung
Nach italienischem Recht findet der ergänzende Schutz Anwendung, wenn der Ausländer keinen Anspruch auf internationalen Schutz hat, eine Abschiebung jedoch gegen verfassungsrechtliche oder völkerrechtliche Verpflichtungen des Staates verstoßen würde, insbesondere gegen den Schutz des Privat- und Familienlebens.
Das Gericht stellt klar, dass die Ausweisungs- und Abschiebungsbefugnis der Verwaltung nicht schrankenlos ist. Liegt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Interessen vor, ist der Staat rechtlich gehindert, die Aufenthaltsbeendigung durchzusetzen. Der ergänzende Schutz begründet damit ein subjektives Recht, das gerichtlich durchsetzbar ist.
Integration als rechtlich relevantes Abwägungskriterium
Zentral für die Entscheidung ist die rechtliche Einordnung der Integration. Das Gericht behandelt Integration nicht als migrationspolitisches Ziel, sondern als justiziables Kriterium innerhalb der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Berücksichtigt werden insbesondere eine regelmäßige Erwerbstätigkeit, stabile Wohnverhältnisse, die Dauer des Aufenthalts, Sprachkenntnisse sowie tatsächliche soziale und familiäre Bindungen. Diese Elemente werden nicht isoliert bewertet, sondern in ihrer Gesamtschau, um festzustellen, ob sich eine schutzwürdige private Lebenssphäre im Aufnahmestaat herausgebildet hat.
Von besonderer Bedeutung ist die Klarstellung, dass keine vollständige oder irreversible Integration verlangt wird. Ausreichend ist ein ernsthafter, aktueller und überprüfbarer Integrationsprozess, der über bloße Absichtserklärungen hinausgeht. Damit vermeidet das Gericht sowohl einen übermäßig restriktiven Maßstab als auch eine automatische Aufenthaltsverfestigung.
„Integrazione o ReImmigrazione“ als juristisch selektives Paradigma
Vor diesem Hintergrund wird das Paradigma „Integrazione o ReImmigrazione“ rechtlich konkretisiert.
Integration begründet kein bedingungsloses Aufenthaltsrecht. Sie fungiert vielmehr als Selektionskriterium, das darüber entscheidet, ob eine Aufenthaltsbeendigung verfassungsrechtlich zulässig ist. Wo eine relevante Integration vorliegt, wäre die Abschiebung unverhältnismäßig und damit unzulässig. Wo sie fehlt, stellt die ReImmigrazione – die Rückkehr in den Herkunftsstaat – die rechtlich konsequente Folge dar.
Die ReImmigrazione ist dabei ausdrücklich nicht als Sanktion zu verstehen, sondern als Ergebnis einer verfassungsrechtlichen Abwägung, in der kein schutzwürdiges Privat- oder Familienleben festgestellt werden kann.
Ein Ansatz jenseits rein politischer Migrationssteuerung
Aus deutscher Sicht ist hervorzuheben, dass dieses Modell Integration unmittelbar mit der Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung verknüpft. Anders als rein verwaltungs- oder ermessensbasierte Lösungen bindet das italienische Recht – in der hier bestätigten Auslegung – die Migrationssteuerung strikt an verfassungsrechtliche Maßstäbe.
Der ergänzende Schutz fungiert damit als systemordnendes Instrument, das staatliche Souveränität wahrt, ohne den Grundrechtsschutz zu relativieren.
Schlussfolgerung
Das Urteil des Ordentlichen Gerichts von Bologna vom 19. Dezember 2025 bestätigt, dass der ergänzende Schutz heute den funktionalen Kern des italienischen Migrationsrechts bildet. Integration wird zu einem rechtlich überprüfbaren Kriterium, während ReImmigrazione die verfassungskonforme Konsequenz fehlender sozialer und rechtlicher Verwurzelung darstellt.
Es handelt sich nicht um eine politische These, sondern um ein bereits operatives verfassungsrechtliches Modell, das Verantwortung, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit miteinander verbindet.
Avv. Fabio Loscerbo
Rechtsanwalt – Lobbyist im Transparenzregister der Europäischen Union
ID 280782895721-36

Lascia un commento