Ohne Integrationspflicht verliert der Rechtsstaat seine Steuerungsfähigkeit

Die europäische Migrationspolitik befindet sich in einer Phase tiefgreifender Neuordnung. Mit dem neuen EU-Migrations- und Asylpakt wird versucht, Verfahren zu beschleunigen, Zuständigkeiten zu klären und staatliche Kontrolle zurückzugewinnen. Doch bei genauer Betrachtung zeigt sich ein strukturelles Defizit, das insbesondere aus rechtsstaatlicher Perspektive problematisch ist: Integration wird nicht als rechtliche Pflicht konzipiert, sondern als soziale Begleiterscheinung. Und genau hier beginnt das Systemversagen.

Der Rechtsstaat lebt von Klarheit. Er definiert Rechte, aber ebenso Pflichten. Er ermöglicht Aufenthalt, verlangt im Gegenzug jedoch die Einordnung in die bestehende Rechts- und Werteordnung. Wenn diese Logik unterbrochen wird, verliert der Staat seine Steuerungsfähigkeit. Genau das ist in der europäischen Migrationspolitik geschehen: Der Eintritt und der Aufenthalt werden detailliert geregelt, die Bedingungen des Dazugehörens hingegen bleiben diffus.

Der EU-Pakt setzt auf Verfahren. Screening, Zuständigkeitsverteilung, beschleunigte Entscheidungen, Rückführungen. All dies ist technisch ausgefeilt. Was jedoch fehlt, ist eine normative Antwort auf die zentrale Frage: Unter welchen Voraussetzungen wird aus Anwesenheit Zugehörigkeit? Integration wird nicht als rechtlich verbindlicher Prozess verstanden, sondern als optionaler, nachgelagerter Zustand, abhängig von Arbeitsmarktintegration oder sozialer Anpassung. Für einen Rechtsstaat ist das ein gefährlicher Verzicht.

Ohne Integrationspflicht wird Aufenthalt entkoppelt von Verantwortung. Der Staat kontrolliert zwar den Grenzübertritt, verzichtet aber darauf, den Verbleib inhaltlich zu strukturieren. Sprache, Rechtsbefolgung, Anerkennung der verfassungsrechtlichen Ordnung und gesellschaftliche Grundregeln werden nicht systematisch eingefordert, sondern vorausgesetzt. Wo Pflichten nicht klar benannt werden, können sie auch nicht durchgesetzt werden. Das Ergebnis ist keine Offenheit, sondern rechtliche Unschärfe.

Gerade aus deutscher Perspektive ist dies ein zentraler Punkt. Der deutsche Rechtsstaat basiert auf dem Prinzip, dass Integration kein kulturelles Gefühl, sondern eine rechtlich relevante Erwartung ist. Wer dauerhaft bleiben will, muss sich einordnen. Diese Logik wurde in den letzten Jahren zunehmend relativiert – in der Annahme, wirtschaftliche Teilhabe könne rechtliche und gesellschaftliche Integration ersetzen. Die Erfahrung zeigt jedoch: Arbeit allein schafft keine Rechtsbindung.

Wenn Integration nicht als Pflicht definiert ist, verliert der Staat langfristig die Fähigkeit, zwischen erfolgreicher und gescheiterter Integration zu unterscheiden. Es gibt dann nur noch faktische Anwesenheit oder zwangsweise Beendigung des Aufenthalts. Zwischenstufen, Korrekturen, Anforderungen – all das verschwindet. Der Rechtsstaat wird reaktiv statt gestaltend. Er greift erst ein, wenn Konflikte manifest werden, nicht präventiv durch klare Regeln.

Die politischen Folgen dieses Defizits sind bekannt. Vertrauensverlust in staatliche Institutionen, Polarisierung der öffentlichen Debatte, wachsende Skepsis gegenüber Migration insgesamt. Nicht weil der Rechtsstaat zu streng wäre, sondern weil er zu unklar ist. Wo Regeln nicht durchgesetzt werden, entsteht der Eindruck von Kontrollverlust – ein Eindruck, der demokratische Systeme nachhaltig beschädigt.

Ein funktionierender Rechtsstaat benötigt daher eine klare Rückbesinnung auf ein einfaches Prinzip: Dauerhafter Aufenthalt setzt Integration voraus, und Integration ist eine Pflicht. Keine moralische Forderung, sondern eine rechtliche. Keine Frage der Gesinnung, sondern der Ordnung. Ohne diese Verknüpfung bleibt jede Migrationspolitik unvollständig, egal wie effizient ihre Verfahren sind.

Der EU-Pakt kann nur dann zur Stabilisierung beitragen, wenn er diese Leerstelle schließt. Solange Integration nicht als zentraler Bestandteil staatlicher Steuerung verstanden wird, bleibt der Rechtsstaat geschwächt. Nicht durch Migration an sich, sondern durch den Verzicht, sie rechtlich konsequent zu ordnen.

Avv. Fabio Loscerbo
Rechtsanwalt – Lobbyist
EU-Transparenzregister Nr. 280782895721-36

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