Der ergänzende Schutz stellt weiterhin eines der sensibelsten Elemente des italienischen Migrationsrechts dar. Er befindet sich an der Schnittstelle zwischen individuellem Schutzbedarf, gesellschaftlicher Kohäsion und dem Verständnis des Privatlebens gemäß Artikel 8 EMRK. Dieses Schutzinstrument dient nicht dazu, die internationale Schutzgewährung zu ersetzen oder einen parallelen Aufenthaltsweg zu eröffnen. Vielmehr erkennt der Gesetzgeber damit an, dass eine Rückführung in bestimmten Fällen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Würde, die Identität und die sozialen Bindungen einer Person darstellen würde.
Der Beschluss des Gerichts Bologna vom 27. November 2024, R.G. 11421/2024, zeigt diese Funktionslogik deutlich. Die Richterin misst dem Integrationsverlauf des Antragstellers erhebliche Bedeutung zu – nicht als abstrakte Behauptung, sondern als überprüfbare Realität, die sich aus stabilen Arbeitsverhältnissen, einer gesicherten Wohnsituation und sozialen Bindungen ergibt. Diese Bewertung fügt sich sorgfältig in den Rahmen von Artikel 19 des italienischen Ausländergesetzes ein und ist mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Begriff des „Privatlebens“ und der „sozialen Identität“ vereinbar.
Der ergänzende Schutz als Anerkennung einer gewachsenen Identität
Der Fall aus Bologna verdeutlicht, dass der ergänzende Schutz nicht als Notmaßnahme konzipiert ist. Er greift dort, wo die Integration nicht eine bloße Erwartung ist, sondern eine konkret nachvollziehbare Entwicklung. Wenn das Gericht die in Italien gelebte private und soziale Realität mit der Situation im Herkunftsland vergleicht, vollzieht es einen verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitstest.
Wurde eine stabile Lebensgrundlage geschaffen, wäre ein plötzlicher Abbruch dieser Lebensführung ein Eingriff, der das Schutzniveau des Artikels 8 EMRK berühren kann. Integration wird dabei nicht als formale Zugehörigkeit verstanden, sondern als tatsächliche Verankerung im sozialen Gefüge.
Auf diese Weise überschreitet der ergänzende Schutz den rein verfahrensrechtlichen Rahmen. Er verwandelt sich in eine materielle Prüfung der Aufenthaltsqualität. Die physische Anwesenheit genügt nicht; entscheidend ist die Frage, ob eine Person ein soziales Profil aufgebaut hat, das Ausdruck ihrer individuellen Identität ist und das nicht von außen konstruiert, sondern persönlich erarbeitet wurde.
Integration als substanzielle – nicht dekorative – Kategorie
Der Beschluss des Gerichts Bologna macht deutlich, dass Integration kein rhetorisches Schlagwort ist. Sie stellt einen normativ relevanten Prüfstein dar, der konkrete Anhaltspunkte erfordert.
Berufliche Kontinuität, soziale Kontakte, gesellschaftliche Teilhabe und rechtstreues Verhalten sind Indikatoren, die der Richter im Einzelfall bewerten kann. Integration wird damit zu einem rechtlich bedeutsamen Teil des Privatlebens, wie es sowohl die italienische Verfassungsrechtsprechung als auch die EMRK-Judikatur betonen.
Der ergänzende Schutz schützt nicht nur die Verletzlichkeit, sondern auch die Stabilität der gewachsenen Identität einer Person. Er geht damit über eine rein defensive Schutzlogik hinaus und erkennt Integration als eine gesellschaftliche Realität an, die staatlicherseits nicht willkürlich zerstört werden darf.
Die politische Schlüsselfrage: Integration als Pflicht – ReImmigration als konsequente Antwort
Wenn der ergänzende Schutz demjenigen zugutekommt, der sich tatsächlich in die Gesellschaft eingefügt hat, stellt sich im nächsten Schritt eine grundlegende Frage für die Migrationspolitik: Was geschieht mit Personen, die sich der Integration verweigern?
An diesem Punkt wird das Paradigma Integration oder ReImmigration relevant. Integration ist nicht einseitig ein Recht, sondern das Ergebnis wechselseitiger Verpflichtungen. Der Beschluss von Bologna bestätigt, dass derjenige, der einen echten Integrationsweg zeigt, schutzwürdig ist; wer aber jede Integrationsbemühung ablehnt, kann keinen dauerhaften Aufenthalt beanspruchen.
Damit wird klar: Der ergänzende Schutz bildet nicht das Gegenmodell zur ReImmigration. Er ist ihr Gegenpol innerhalb eines einheitlichen Systems. Er definiert die Schwelle, ab der ein Bleiberecht gerechtfertigt ist, und markiert zugleich den Bereich, in dem ReImmigration der logische und rechtlich stimmige Weg ist.
Beide Elemente beruhen auf demselben Fundament: individuelle Verantwortung.
Ein kohärenter Ansatz für ein europäisches Publikum
Für ein Land wie Deutschland, in dem die Integrationsdebatte seit Jahren um die Frage der Pflichten kreist – etwa im Zusammenhang mit Integrationskursen, sozialstaatlicher Teilhabe und öffentlicher Sicherheit –, enthält dieser italienische Beschluss eine bemerkenswerte Botschaft: Integration ist ein rechtlich bewertbarer Bestandteil der Aufenthaltsentscheidung.
Sie ist nicht nur eine Erwartung des Staates, sondern ein Messpunkt, an dem sich die Legitimität eines Verbleibs festmachen lässt.
Dieser Ansatz passt zugleich zum europäischen Rahmen, denn er beschränkt die Grundrechte nicht, sondern definiert die Bedingungen, unter denen sie fortbestehen können. Eine Migrationspolitik, die Rechte und Pflichten miteinander verbindet, schafft Transparenz und Kohärenz – und verhindert zugleich die Bildung dauerhafter Grauzonen irregulärer oder nicht integrierter Personen.
Damit wird ReImmigration nicht als Sanktion verstanden, sondern als ordnungspolitischer Abschluss eines Weges, den die betroffene Person eigenverantwortlich gewählt hat.
Schlussfolgerung
Der ergänzende Schutz schwächt die ReImmigration nicht. Er macht vielmehr sichtbar, wo ihre Grenze verläuft.
Wer einen realen Integrationsweg beschritten hat, kann Anspruch auf Schutz erheben, wenn ein Rückführungsschritt unverhältnismäßig wäre.
Wer sich der Integration verweigert, erreicht diese Schwelle nicht – und fällt damit in den Bereich der ReImmigration.
Der Beschluss des Gerichts Bologna bietet hierfür ein überzeugendes Beispiel. Er zeigt, dass eine moderne Migrationspolitik Integration nicht nur fördern, sondern auch bewerten muss. Erst in diesem Zusammenspiel entsteht ein tragfähiges System, das sowohl die Rechte der Einzelnen schützt als auch die Ordnung des Aufnahmestaates wahrt.
Avv. Fabio Loscerbo
Lobbyist – EU Transparency Register ID: 280782895721-36
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